AKTUELLES

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022
BVerwG 7 B 16.21 – HPA, Westerweiterung EUROGATE Container Terminal Hamburg

FACHPLANUNGSRECHT WASSERRECHT UMWELTRECHT

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.07.2021 die Nichtzulassungsbeschwerde von Anwohnern der nördlichen Elbseite gegen das Berufungsurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend den Planfeststellungsbeschluss für die „Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)“ zurückgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg im Juni 2019 und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Mai 2021 in den ersten beiden Instanzen den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen und die Klagen abgewiesen hatten, haben einige Kläger die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Revision nicht zuzulassen, ist nunmehr der Rechtsweg abgeschlossen. RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Dr. Rainer Bökel haben in diesem Verfahren die beigeladene Hamburg Port Authority AöR als Vorhabenträgerin vertreten.

PROF. DR. WOLFGANG EWER DR. RAINER BÖKEL

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.08.2022
5 MB 15/22 – Zweitwohnungssteuer: Maßstabsregelung mit „reinem Bodenrichtwert“ im Eilverfahren gehalten

AB­GA­BEN­RECHT KOM­MU­NAL­RECHT UND KOM­MU­NA­LES WIRT­SCHAFTS­RECHT

Das OVG Schleswig hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung seines Zweitwohnungssteuerbescheides abgelehnt. Gegenstand des Eilverfahrens war der Zweitwohnungssteuerbescheid auf der Grundlage einer Satzung, die unter anderem den „reinen Bodenrichtwert“ als Maßstabsfaktor vorsah. Das OVG erachtete die Maßstabsregelung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der „reine Bodenrichtwert“ als Maßstabsgröße für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer geeignet sei, hat das Gericht einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. RA Prof. Dr. Arndt hat die steuererhebende Gemeinde vertreten.

PROF. DR. MARCUS ARNDT

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.05.2022
3 MB 1/21 – Aldi – Sofortvollzug stiftungsaufsichtlicher Anordnung bestätigt

STIFTUNGSRECHT

Das OVG Schleswig hat im Familienstreit der ALDI-Nord-Erben den Sofortvollzug einer Anordnung der Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde gebilligt und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Witwe und ein Teil der Nachkommen von Berthold Albrecht hatten geltend gemacht, den Vorstand der Jakobus Stiftung, einer von drei Eigentümerinnen der Aldi-Nord-Unternehmensgruppe, mit drei Töchtern des Stifters und einem selbst gewählten Rechtsanwalt besetzen zu dürfen. Hiergegen war die Stiftungsaufsicht eingeschritten, hatte eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstands angeordnet und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Das gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichtete Eilverfahren blieb nun endgültig ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Stiftungsaufsicht die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs der Anordnung bestätigt. RA Prof. Dr. Arndt hat die Stiftungsaufsicht beraten und vertreten.

Bericht des Handelsblatts

PROF. DR. MARCUS ARNDT

Urteile des VG Schleswig vom 23.03.2022
4 A 154/21 und 4 A 178/21 – Neue Zweitwohnungssteuersatzungen in Schleswig-Holstein nur teilweise vom Verwaltungsgericht gebilligt

ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT

Mit zwei grundlegenden Kammerurteilen hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erstmals in Hauptsacheverfahren über Zweitwohnungssteuerbescheide auf der Grundlage zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden verwendeter Zweitwohnungssteuersatzungen entschieden. Diese neuen Satzungen enthalten neuartige Flächenmaßstäbe, die jeweils um Lagewert-, Baujahres- und Gebäudeartfaktoren ergänzt werden. Das neue Satzungsrecht war erforderlich geworden, nachdem der früher übliche Satzungsmaßstab, der Mietwert der Wohnung auf der Grundlage der indexierten Jahresrohmiete, vom Bundesverfassungsgericht nicht mehr für rechtmäßig erachtet worden war (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13). Das Verwaltungsgericht hielt die Satzung in einem der beiden Fälle für rechtswidrig. Die Satzung sah den für das Grundstück maßgeblichen Bodenrichtwert als Lagewertfaktor vor. In einem anderen Fall erachtete es die Satzung für rechtmäßig. Hier sah die Satzung das Verhältnis des für das Grundstück maßgeblichen Bodenrichtwerts zum höchsten Bodenrichtwert im Satzungsgebiet zuzüglich dem Wert 1 als Lagewertfaktor vor. Das Gericht hat jeweils die Berufung zugelassen. RA Prof. Dr. Arndt hat die jeweils beklagten Städte vertreten.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts

PROF. DR. MARCUS ARNDT

Urteil des VG Hannover vom 09.02.2022
4 A 3597/20 – Klage gegen die Genehmigung eines großflächigen „Decathlon“-Sportfachmarktes in Stuhr erfolglos

ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT

Mit Ur­teil vom 09.02.2022 hat das VG Hannover in erster Instanz die Klage der Stadt Delmenhorst gegen die von der beklagten Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Sportfachmarkt in Stuhr abgewiesen. Die Stadt Delmenhorst meinte, die Baugenehmigung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot und Ziele des Landesraumordnungsprogramms; durch den Sportfachmarkt werde die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt mit ihrem Versorgungsauftrag durch Umsatzverschiebungen nach Stuhr verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Gemeinde Stuhr habe die schutzwürdigen Belange der Stadt Delmenhorst fehlerfrei abgewogen, unter anderem auf der Grundlage von zwei gutachterlichen Untersuchungen. Außerdem gehe auch das eigene Einzelhandelskonzept der Stadt Delmenhorst trotz bestehender Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs aus. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. RA'in Prof. Dr. An­ge­li­ka Lep­pin hat die beklagte Ge­mein­de er­folg­reich ver­tre­ten.

Pressemitteilung des VG Hannover

Bericht im Weser-Kurier (hinter der Bezahlschranke)

PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2021
III ZR 166/20 – keine Amtshaftung der Gemeinde für rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen

ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT

Mit Urteil vom 21.10.2021 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25.06.2020 zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte damals entschieden, dass die Regelungen über das gemeindliche Einvernehmen bei baulichen Vorhaben jedenfalls in ihrer Ausgestaltung durch das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht drittschützend sind und einen Amtshaftungsanspruch gegen eine das Einvernehmen rechtswidrig versagende Gemeinde abgelehnt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2020 – 11 U 41/19 –). Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat nunmehr der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht vor. RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin hat die beklagte Gemeinde erfolgreich in den beiden Vorinstanzen vertreten und für die Revisionsinstanz den am Bundesgerichtshof zugelassenen RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk hinzugezogen.

PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.08.2021
5 MB 10/21 – Bemessungsgrundlagen für Zweitwohnungssteuer

STEUERRECHT ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT

Nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Januar 2019 entschieden hatte, dass die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn dafür auf die anhand des Mietspiegels zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 geschätzte Jahresrohmiete im Sinne des § 79 BewG abgestellt wird (2 LB 90/18), waren landesweit viele Städte und Gemeinden gehalten, ihre Zweitwohnungssteuersatzungen zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang waren wir für zahlreiche Städte und Gemeinden beratend tätig.

Mit Beschluss vom 23.08.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nun erstmals über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe einer neu formulierten Bemessungsgrundlage entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage im Falle der Zweitwohnungssteuer (lediglich) einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müsse und dass auch ein Steuersatz in Höhe von 404 % nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage sei, ob von der Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. RA Prof. Dr. Marcus Arndt ist in dem Verfahren auf Seiten der im Beschwerdeverfahren erfolgreichen Gemeinde tätig..

PROF. DR. MARCUS ARNDT

Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.05.2021
1 Bf 492/19 – HPA, Westerweiterung EUROGATE Container Terminal Hamburg

FACHPLANUNGSRECHT WASSERRECHT UMWELTRECHT

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 12.05.2021 mündlich über die Klagen von Anwohnern der nördlichen Elbseite gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)“ verhandelt. Im Juni 2019 hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Klagen abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt. Dem hat sich nunmehr das Oberverwaltungsgericht angeschlossen und mit seinem nach der Verhandlung verkündeten Urteil die Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Rainer Bökel haben in diesem Verfahren erfolgreich die beigeladene Hamburg Port Authority AöR als Vorhabenträgerin vertreten.

Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

juris-Nachricht (kostenpflichtig) Bericht bei juve.de

PROF. DR. WOLFGANG EWER RAINER BÖKEL

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.2021
7 AZR 52/20 – (Vergütung eines freigestellten BR-Mitglieds, Bewerbung auf eine Beförderungsstelle)

ARBEITSRECHT / BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trägt das Betriebsratsmitglied grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genügt es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wir waren in dem Verfahren auf Seiten der beklagten Arbeitgeberin und erfolgreichen Revisionsklägerin tätig.

DR. GYDE OTTO

Beschluss des VG Schleswig vom 18.12.2020
6 B 48/20 - (Stiftungsstreit Aldi-Nord)

Stiftungsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 18.12.2020 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der von uns beratenen und vertretenen Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde abgelehnt. Die Stiftungsaufsicht hatte bemängelt, dass der aktuelle Vorstand einer der drei die Unternehmensgruppe Aldi-Nord tragenden Familienstiftungen nicht satzungsgemäß besetzt sei, und der Stiftung aufgegeben, den Vorstand satzungskonform zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid einschließlich seiner sofortigen Vollziehbarkeit als offensichtlich rechtmäßig angesehen.

Pressemitteilung des VG Schleswig juris-Nachricht (kostenpflichtig)

Prof. Dr. Marcus Arndt

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2020
6 C 6.19, 6 C 25.19 - (Landesmedienanstalten)

WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT

Eine Landesmedienanstalt hat keine wehrfähige Rechtsposition, mit der sie von einer anderen Landesmedienanstalt die Aufhebung der einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm erteilten Zulassung verlangen kann, die diese andere Landesmedienanstalt dem Rundfunkveranstalter auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erteilt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Wir waren in den beiden Verfahren auf Seiten der jeweils beklagten Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) tätig.

Pressemitteilung des BVerwG Bericht bei juve.de

PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2020
7 A 1.18 – (Elbvertiefung)

Fachplanungsrecht Wasserrecht Umweltrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.06.2020 sein Urteil im Verfahren 7 A 1.18 betreffend den Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe (sogenannte Elbvertiefung) verkündet. Wir waren auf Seiten des beklagten Bundes am Verfahren beteiligt.

Prof. Dr. Wolfgang Ewer

BESCHLUSS DES BUNDESGERICHTSHOFS vom 24.04.2020
II ZR 417/18 – (Wiedereingliederung des SV Wilhelmshaven in die Regionalliga Nord)

VER­EINS- UND VER­BANDS­RECHT

Im Verfahren betreffend die Wiedereingliederung des SV Wilhelmshaven in die Regionalliga Nord nach dem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/2014 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen mit Beschluss vom 24.04.2020 zurückgewiesen (II ZR 417/18). Der Verein hatte vom Norddeutschen Fußballverband e.V die Wiedereingliederung in die Regionalliga Nord verlangt. Seine Klage hierauf blieb jedoch vor dem Landgericht Bremen und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erfolglos. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren letztinstanzlich abgeschlossen. Wir waren am Verfahren auf Seiten des Beklagten beteiligt.

DR. BERND HOEFER

BESCHLUSS DES HAMBURGISCHEN OBERVERWALTUNGSGERICHTS vom 08.01.2020
2 Bs 183/19 (6 E 2393/19) – (Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier)

ÖFFENTLICHES BAURECHT FACHPLANUNGSRECHT

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 08.01.2020 die Beschwerden von Anwohnern der HafenCity zurückgewiesen, die einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen für das Südliche Überseequartier (das europaweit größte Hochbauvorhaben) beantragt hatten. Wir haben in dem Verfahren die Freie und Hansestadt Hamburg – also die Antragsgegnerin – vertreten.

PROF. DR. WOLFGANG EWER

URTEILE DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS vom 27.11.2019
9 C 3.19 und 9 C 4.19– (Zweitwohnungssteuer; Übergangsfristen für rechtswidrige Satzungen)

ABGABENRECHT

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.11.2019 seine Urteile in den Verfahren 9 C 3.19 und 9 C 4.19 verkündet. In den Sachen ging es im Kern um die Fragen, ob die indexierte Jahresrohmiete nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 – BvL 11/14 – (Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer) noch einen tauglichen Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer darstellt und ob die betroffenen Gemeinden eine übergangsweise Fortgeltung ihrer Steuersatzungen beanspruchen können. Wir waren an beiden Verfahren auf Seiten der Beklagten beteiligt.

BETEILIGT: PROF. DR. MARCUS ARNDT