AKTUELLES
PROF. DR. MARCUS ARNDT: Vertretung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vor dem Landesverfassungsgericht zur Anhebung von Mindestfraktionsstärken in Kommunen und zu kommunale Bürgerbegehren
Mündliche Verhandlung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts - LVerfG 4/23
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) hat der Landesgesetzgeber die Mindeststärke von Fraktionen in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen von zwei auf drei Fraktionsmitglieder angehoben. Gleichzeitig hat er Vorschriften über Bürgerbegehren modifiziert, mit zum Teil erschwerenden Folgen für Bürgerbegehren. In dem hiergegen durch die FDP-Fraktion sowie den SSW im Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat Prof. Dr. Marcus Arndt den Schleswig-Holsteinischen Landtag in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 vor dem Landesverfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein vertreten. Die Verkündung des Urteils ist für den 02.02.2024 um 12:00 Uhr anberaumt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.09.2023
3 MB 21/23 - Gemeindliche Pressemitteilungen und private Facebook-Posts des Bürgermeisters
KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit der ein Antrag eines Bürgermeisterkandidaten auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war. Der Antragsteller, der für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ahrensbök am 10.09.2023 kandidiert, wollte der Gemeinde gerichtlich untersagen lassen, eine am 04./05.08.2023 in verschiedenen Medien veröffentlichte Pressemitteilung der Gemeinde erneut zu veröffentlichen. Inhaltlich bezog sich die Pressemitteilung auf die Terminfindung für ein Kandidatenduell vor der Bürgermeisterwahl; die Gemeinde hatte mit ihrer Pressemitteilung auf eine vorherige Berichterstattung über den Antragsteller reagiert, die sie richtigstellen wollte. Da die Gemeinde erklärt hatte, die Pressemitteilung nicht wiederholen zu wollen, wiesen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Bürgermeisterkandidaten mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.
Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausführlich begründet, dass es keine amtliche Äußerung des amtierenden (und zur Wiederwahl kandidierenden) Bürgermeisters war, der die Pressemitteilung der Gemeinde über seinen privaten Facebook-Account geteilt (und später wieder gelöscht) hatte. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht insbesondere heraus, dass die bloße Angabe des Bürgermeisteramts und der konkreten Gemeinde im Facebookprofil des Bürgermeisters nicht bedeute, dass der Account in amtlicher Eigenschaft genutzt werde. Das Beamtenrecht des Landes gestatte es staatlichen Funktionsträgern ausdrücklich, auch in außerdienstlichen Zusammenhängen auf ihr Amt hinzuweisen. In der konkreten Verwendung im Facebook-Profil wurde deutlich, dass der Bürgermeister damit in privatem Zusammenhang seinen Beruf nennt, aber nicht die Autorität seines Amtes für das Facebookprofil in Anspruch nehmen wollte.
Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts finden Sie hier, die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zur ersten Entscheidung finden Sie hier.
Die Gemeinde wurde vertreten von RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin, RA'in Malin Carstensen und RA'in Kristina Varghese.
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DR. TOBIAS THIENEL - Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Einführung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht
Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags hat am 28.06.2023 eine Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden (LT-Drucks. 2071/71) durchgeführt. Neben hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Gerichtsbarkeit und der Professorenschaft war RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), eingeladen, zu dem Gesetzentwurf aus rechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Er hatte zuvor schon im Schriftlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, die auf der Internetseite des Landtags verfügbar ist (LT-Umdruck 20/1304).
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14.06.2023
8 B 9/23 – Gebietserhaltung und Rücksichtnahme im Wohngebiet
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten in einem durch eingeschossige Wohnbebauung geprägten Gebiet abgelehnt. Die Antragsteller, allesamt unmittelbare Nachbarn des streitgegenständlichen Vorhabens, haben geltend gemacht, die erteilte Baugenehmigung für ein „faktisch dreigeschossiges“ Mehrfamilienhaus verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung mehrere grundlegende Rechtsprechungslinien einmal mehr bestätigt.
So hat es zunächst klargestellt, dass nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsbehelfe von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben sollen und ein vorläufiger Rechtsschutz deshalb nur Erfolg haben kann, wenn mit dem Bau und der Nutzung des angegriffenen Vorhabens Rechte der Nachbarn unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt werden.
Das war nicht der Fall. Zwar haben die Nachbarn in einem faktischen (unbeplanten) Wohngebiet einen Gebietserhaltungsanspruch dahingehend, dass keine Vorhaben zugelassen werden, die mit der im Gebiet vorherrschenden Art der Nutzung unverträglich sind. Die Art der Nutzung wird aber durch das Wohnen an sich definiert, nicht hingegen danach, ob in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern gewohnt wird. Regelungen über das zulässige Maß der Nutzung hingegen, unter das die „faktische“ Dreigeschossigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens fällt, sind grundsätzlich nicht drittschützend, sondern nur, wenn die Gemeinde das in einem Bebauungsplan ausdrücklich und eindeutig so bestimmt. Das war hier nicht der Fall.
Auch aus Rücksichtnahmegründen konnten die Antragsteller das Vorhaben nicht verhindern. Da das Vorhaben alle landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, konnten sich die Nachbarn nicht auf die klassischen Nachbarbelange Belichtung, Belüftung und Besonnung berufen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hätte daher nur durch eine erdrückende Wirkung des Vorhabens entstehen können. Dazu hat das Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt, dass es sich bei der erdrückenden Wirkung tatsächlich um eine dramatische Situation handeln muss, die beispielsweise mit einer echten Gefängnishofsituation vergleichbar sein muss. Das streitgegenständliche Vorhaben wird gerade einmal 90 cm höher sein als das höchste unmittelbare Nachbargebäude und vermag daher die Umgebung nicht zu „erdrücken“ oder zu „erschlagen“. Dass die Antragsteller zukünftig auf ihren Grundstücken „Lebensäußerungen“ der neuen Nachbarn werden wahrnehmen müssen und dass die zukünftigen Nachbarn ihrerseits die Grundstücke der Antragsteller werden einsehen können, ist in Wohngebieten sozialadäquat und kann ebenfalls nur in besonders dramatischen Fällen verhindert werden, wenn etwa ein neuer Balkon unmittelbar vor einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll. Da hier die landesrechtlichen Abstandsregelungen nicht nur eingehalten, sondern sogar übererfüllt werden sollen, kann auch davon keine Rede sein. Zudem sieht das neue Vorhaben keine Stellplätze im rückwärtigen Bereich vor, mit denen eine besondere Ruhestörung im besonders geschützten Bereich der Nachbargrundstücke einhergehen könnte. Vielmehr orientieren sich die zukünftigen Stellplätze gerade an bereits vorhandenen Zufahrten und Stellplätzen, um keine neuen Konflikte entstehen zu lassen.
RAin Prof. Dr. Angelika Leppin und RAin Malin Carstensen waren für die beklagte Stadt tätig, die als Trägerin der Unteren Bauaufsichtsbehörde die streitgegenständliche Baugenehmigung erlassen hatte.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 10.05.2023
LVerfG 3/23 – Ablehnung des Eilantrags der FDP-Fraktion und des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag gegen die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke von 2 auf 3 Mitgliedern in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der FDP-Fraktion und des SSW im Landtag gegen die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke von 2 auf 3 Fraktionsmitglieder in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.05.2023 (GVOBl. Seite 170) abgelehnt. Das Landesverfassungsgericht hat die dabei streitige Frage, ob die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke höherrangiges Recht verletze, nicht abschließend entschieden, sondern die Entscheidung über diese Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat seine Antragsablehnung im Eilverfahren stattdessen auf eine Folgenabwägung gestützt. Dabei hat es berücksichtigt, dass an die Aussetzung formeller Parlamentsgesetze in Eilverfahren hohe Anforderungen zu stellen seien. RA Professor Dr. Marcus Arndt hat den Schleswig-Holsteinischen Landtag vor dem Landesverfassungsgericht vertreten.
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Urteile in mehreren Corona-Entschädigungsverfahren
In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen teils erhebliche Verluste erlitten. Der Bund und die Länder haben deshalb eine Reihe von Hilfsprogrammen aufgelegt. Darüber hinaus haben einige Unternehmen versucht, auf dem Rechtsweg einen vollständigen Ausgleich aller ihrer Verluste und entgangenen Gewinne einzuklagen. Sie haben sich dazu auf Anspruchsgrundlagen aus dem Infektionsschutzgesetz berufen und geltend gemacht, bei den Corona-Schutzmaßnahmen (vor allem im Frühjahr 2020) habe es sich um enteignende oder enteignungsgleiche (rechtswidrige) Maßnahmen gehandelt. Teilweise haben sie auch Ansprüche aus Amtshaftung geltend gemacht. RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), haben zwei Bundesländer gegen die Klagen von Warenhaus- und andere Einzelhandelsketten und gegen ein überregionales Unternehmen aus der Hotel- und Gastronomiebranche vertreten. Die Klagen sind im Herbst 2022 bis Januar 2023 in insgesamt vier Verfahren vor zwei Landgerichten abgewiesen worden. In einem der Verfahren läuft derzeit ein Berufungsverfahren, in dem wir ebenfalls das beklagte Land vertreten.
Darüber hinaus haben RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel das jeweils beklagte Land in insgesamt vier Verfahren vertreten, in denen die Kläger Schmerzensgeld beansprucht hatten, weil sie sich in Quarantäne hatten begeben müssen, nachdem sie aus dem Urlaub in Hochrisikogebieten zurückgekehrt waren. Die Kläger hatten dort die Existenz der Pandemie schon als solche in Zweifel zu ziehen versucht. In drei Verfahren haben sie ihre Klage zurückgenommen. In dem anderen Verfahren hat das zuständige Landgericht die Quarantäne für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.12.2022
4 MB 48/22 – keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Milchviehhalters gegen die Untersagung der Viehhaltung und die Auflösung seines Rinderbestands
Umweltrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Verfassungsrecht
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Landwirts zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung erreichen wollte. Der Beschwerdeführer hält in seinem Nutztierbetrieb Milchkühe und Kälber. Über einen längeren Zeitraum hatte er tierschutzrechtliche Anordnungen nicht umgesetzt, mit denen gravierende Mängel in seiner Rinderhaltung abgestellt werden sollten. Daher verfügte die zuständige Ordnungsbehörde, dass er seinen Rinderbestand binnen eines Monats auflösen müsse, und untersagte ihm dauerhaft die weitere Haltung und Betreuung von Rindern. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ab. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung fest, dass es einer Vollzugsfolgenabwägung nicht mehr bedürfe, wenn sich ein angegriffener Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstelle und auch das Gericht ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit feststellen könne. Das sei hier der Fall. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG benenne die Auflösung eines Nutztierbestandes zwar nicht ausdrücklich, eine solche könne aber als Konkretisierung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat anerkannt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auflösung seines Rinderbestands für einen Milchviehhalter wie ein faktisches Berufsverbot auswirken könne. Die Mängel der Rinderhaltung des Beschwerdeführers seien aber systemischer Art, wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer und damit so gravierend, dass der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz als wichtiges Gemeinschaftsgut selbst ein faktisches Berufsverbot rechtfertige. Die Ordnungsbehörde habe zu Recht prognostiziert und durch weitere Kontrollen während des gerichtlichen Verfahrens belegt, dass die schlechten Haltungsbedingungen im Betrieb des Beschwerdeführers unverändert weiteres Leiden für derzeit und zukünftig gehaltenen Rinder konkret erwarten ließen. RA’in Prof. Dr. Leppin war auf Seiten der Ordnungsbehörde tätig.
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Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2022
5 Sa 256/21 – Außerordentliche Kündigung eines Grundschullehrers wegen fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Ergeben sich aus dem inner- oder außerdienstlichen Verhalten eines Beschäftigten erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte hinwirkt, die den Holocaust massiv anzweifeln, und sich demokratiefeindlich äußert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. RA'in Dr. Otto war in dem Verfahren auf Seiten des beklagten Landes tätig.
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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022
BVerwG 7 B 16.21 – HPA, Westerweiterung EUROGATE Container Terminal Hamburg
FACHPLANUNGSRECHT WASSERRECHT UMWELTRECHT
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.07.2021 die Nichtzulassungsbeschwerde von Anwohnern der nördlichen Elbseite gegen das Berufungsurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend den Planfeststellungsbeschluss für die „Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)“ zurückgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg im Juni 2019 und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Mai 2021 in den ersten beiden Instanzen den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen und die Klagen abgewiesen hatten, haben einige Kläger die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Revision nicht zuzulassen, ist nunmehr der Rechtsweg abgeschlossen. RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Dr. Rainer Bökel haben in diesem Verfahren die beigeladene Hamburg Port Authority AöR als Vorhabenträgerin vertreten.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.08.2022
5 MB 15/22 – Zweitwohnungssteuer: Maßstabsregelung mit „reinem Bodenrichtwert“ im Eilverfahren gehalten
ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das OVG Schleswig hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung seines Zweitwohnungssteuerbescheides abgelehnt. Gegenstand des Eilverfahrens war der Zweitwohnungssteuerbescheid auf der Grundlage einer Satzung, die unter anderem den „reinen Bodenrichtwert“ als Maßstabsfaktor vorsah. Das OVG erachtete die Maßstabsregelung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der „reine Bodenrichtwert“ als Maßstabsgröße für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer geeignet sei, hat das Gericht einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. RA Prof. Dr. Arndt hat die steuererhebende Gemeinde vertreten.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.05.2022
3 MB 1/21 – Aldi – Sofortvollzug stiftungsaufsichtlicher Anordnung bestätigt
Das OVG Schleswig hat im Familienstreit der ALDI-Nord-Erben den Sofortvollzug einer Anordnung der Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde gebilligt und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Witwe und ein Teil der Nachkommen von Berthold Albrecht hatten geltend gemacht, den Vorstand der Jakobus Stiftung, einer von drei Eigentümerinnen der Aldi-Nord-Unternehmensgruppe, mit drei Töchtern des Stifters und einem selbst gewählten Rechtsanwalt besetzen zu dürfen. Hiergegen war die Stiftungsaufsicht eingeschritten, hatte eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstands angeordnet und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Das gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichtete Eilverfahren blieb nun endgültig ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Stiftungsaufsicht die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs der Anordnung bestätigt. RA Prof. Dr. Arndt hat die Stiftungsaufsicht beraten und vertreten.
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Urteile des VG Schleswig vom 23.03.2022
4 A 154/21 und 4 A 178/21 – Neue Zweitwohnungssteuersatzungen in Schleswig-Holstein nur teilweise vom Verwaltungsgericht gebilligt
ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Mit zwei grundlegenden Kammerurteilen hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht erstmals in Hauptsacheverfahren über Zweitwohnungssteuerbescheide auf der Grundlage zwischenzeitlich in Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden verwendeter Zweitwohnungssteuersatzungen entschieden. Diese neuen Satzungen enthalten neuartige Flächenmaßstäbe, die jeweils um Lagewert-, Baujahres- und Gebäudeartfaktoren ergänzt werden. Das neue Satzungsrecht war erforderlich geworden, nachdem der früher übliche Satzungsmaßstab, der Mietwert der Wohnung auf der Grundlage der indexierten Jahresrohmiete, vom Bundesverfassungsgericht nicht mehr für rechtmäßig erachtet worden war (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13). Das Verwaltungsgericht hielt die Satzung in einem der beiden Fälle für rechtswidrig. Die Satzung sah den für das Grundstück maßgeblichen Bodenrichtwert als Lagewertfaktor vor. In einem anderen Fall erachtete es die Satzung für rechtmäßig. Hier sah die Satzung das Verhältnis des für das Grundstück maßgeblichen Bodenrichtwerts zum höchsten Bodenrichtwert im Satzungsgebiet zuzüglich dem Wert 1 als Lagewertfaktor vor. Das Gericht hat jeweils die Berufung zugelassen. RA Prof. Dr. Arndt hat die jeweils beklagten Städte vertreten.
Urteil des VG Hannover vom 09.02.2022
4 A 3597/20 – Klage gegen die Genehmigung eines großflächigen „Decathlon“-Sportfachmarktes in Stuhr erfolglos
ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Mit Urteil vom 09.02.2022 hat das VG Hannover in erster Instanz die Klage der Stadt Delmenhorst gegen die von der beklagten Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Sportfachmarkt in Stuhr abgewiesen. Die Stadt Delmenhorst meinte, die Baugenehmigung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot und Ziele des Landesraumordnungsprogramms; durch den Sportfachmarkt werde die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt mit ihrem Versorgungsauftrag durch Umsatzverschiebungen nach Stuhr verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Gemeinde Stuhr habe die schutzwürdigen Belange der Stadt Delmenhorst fehlerfrei abgewogen, unter anderem auf der Grundlage von zwei gutachterlichen Untersuchungen. Außerdem gehe auch das eigene Einzelhandelskonzept der Stadt Delmenhorst trotz bestehender Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs aus. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin hat die beklagte Gemeinde erfolgreich vertreten.
Pressemitteilung des VG Hannover
Bericht im Weser-Kurier (hinter der Bezahlschranke)
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2021
III ZR 166/20 – keine Amtshaftung der Gemeinde für rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen
ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Mit Urteil vom 21.10.2021 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25.06.2020 zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte damals entschieden, dass die Regelungen über das gemeindliche Einvernehmen bei baulichen Vorhaben jedenfalls in ihrer Ausgestaltung durch das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht drittschützend sind und einen Amtshaftungsanspruch gegen eine das Einvernehmen rechtswidrig versagende Gemeinde abgelehnt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.06.2020 – 11 U 41/19 –). Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat nunmehr der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht vor. RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin hat die beklagte Gemeinde erfolgreich in den beiden Vorinstanzen vertreten und für die Revisionsinstanz den am Bundesgerichtshof zugelassenen RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk hinzugezogen.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.08.2021
5 MB 10/21 – Bemessungsgrundlagen für Zweitwohnungssteuer
STEUERRECHT ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT
Nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Januar 2019 entschieden hatte, dass die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn dafür auf die anhand des Mietspiegels zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 geschätzte Jahresrohmiete im Sinne des § 79 BewG abgestellt wird (2 LB 90/18), waren landesweit viele Städte und Gemeinden gehalten, ihre Zweitwohnungssteuersatzungen zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang waren wir für zahlreiche Städte und Gemeinden beratend tätig.
Mit Beschluss vom 23.08.2021 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nun erstmals über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach Maßgabe einer neu formulierten Bemessungsgrundlage entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage im Falle der Zweitwohnungssteuer (lediglich) einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen müsse und dass auch ein Steuersatz in Höhe von 404 % nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage sei, ob von der Steuer eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. RA Prof. Dr. Marcus Arndt ist in dem Verfahren auf Seiten der im Beschwerdeverfahren erfolgreichen Gemeinde tätig..
Weiterlesen … Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.08.2021