SCHAFFUNG UND ERHALTUNG

KOSTENGÜNSTIGEN WOHNRAUMS

ÖFFENTLICHES RECHT

Die demographische Entwicklung, insbesondere die zunehmende Konzentration der Bevölkerung in und um große und mittelgroße Städte hat die Schaffung und Erhaltung kostengünstigen Wohnraums zu einer der aktuell bedeutsamsten Herausforderungen unserer Gesellschaft werden lassen. Um diese zu bewältigen, kann insbesondere das Bauplanungsrecht wichtige Beiträge leisten. Dies beginnt bei der Möglichkeit, in Bebauungsplänen bestimmte Flächen für aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderte Wohngebäude oder für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf festzusetzen. Aber auch das besondere Städtebaurecht hält insoweit besondere Instrumente bereit, etwa in Gestalt einer nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs möglichen Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eines bestimmten Gebiets. Zudem sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs ausdrücklich den Abschluss städtebaulicher Verträge zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere Personen der örtlichen Bevölkerung zu. Da der Einsatz hierauf gerichteter städtebaulicher Verträge gegenwärtig ein ziemliches Neuland darstellt, sind hierbei noch viele rechtliche Fragen offen. Dies betrifft etwa die Zulässigkeit der Vereinbarung von Mietobergrenzen bei nicht aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen. Beratungsbedarf besteht auch im Bereich der öffentlichen Wohnraumförderung. Seitdem die Wohnungsgrößen für öffentlich geförderte Wohnungen nicht mehr bundeseinheitlich festgelegt, sondern in unterschiedlicher Weise durch die Länder festgelegt werden, stellt sich hier eine Reihe unterschiedlicher Rechtsfragen.

Unsere Kanzlei war in verschiedenen Mandaten bereits intensiv mit Fragen der rechtlichen Zulässigkeit von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung kostengünstigen Wohnraums befasst.