AKTUELLES
PROF. DR. MARCUS ARNDT – Lüneburger Beitragsforum 2025
Präsenzveranstaltung in Lüneburg am 12./13.05.2025
Am 12.05.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt auf dem Lüneburger Beitragsforum in Lüneburg als Referent zum Thema „Nichtigkeit von Erschießungsverträgen“ vortragen.
Nähere Informationen finden sich hier.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT und PROF. DR. MARIUS RAABE – Forum Recht der kommunalen Wirtschaft am 24.03.2025
Präsenzveranstaltung in Kiel
Kommunales Wirtschaftsrecht ABGABENRECHT Vergaberecht
Am 24.03.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt gemeinsam mit Prof. Dr. Christoph Brüning (Präsident des Landesverfassungsgerichts, Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) das 9. Forum Recht der kommunalen Wirtschaft als Fachtagung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städteverbandes Schleswig-Holstein, des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht moderieren. Prof. Dr. Arndt wird einen Vortrag zum "Verfahrensrecht der kommunalen Normgebung" halten und Rechtsanwalt Prof. Dr. Marius Raabe wird einen Vortrag zu "aktuellen Rechtsfragen des Vergaberechts" halten.
Nähere Informationen finden sich hier.
PROF. DR. MARCUS ARNDT – Tagung der Deutschen Richterakademie vom 17. bis 21.02.2025 „Kommunalabgabenrecht“
Präsenzveranstaltung in Wustrau
Am 20.02.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt auf der Tagung der Deutschen Richterakademie in Wustrau als Referent zum Thema „Materiell-rechtliche Grundlagen der Abgabenerhebung“ vortragen.
Nähere Informationen finden sich hier.
PROF. DR. MARCUS ARNDT – 24. Göttinger Abwassertage
Präsenzveranstaltung in Göttingen am 18. und 19.02.2025
Am 19.02.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 24. Göttinger Abwassertagen als Referent zum Thema „Das Abwassersatzungsrecht der Schwammstadt“ vortragen.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2024
5 KN 6/21, 7/21, 46/21- Windenergie an Land: Anträge gegen Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein abgelehnt
WINDENERGIERECHT FACHPLANUNGSRECHT UMWELTRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat drei Anträge gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung abgelehnt. Mit der Landesverordnung werden zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung festgelegt. Der Planungsraum III ist der größte der drei Planungsräume in Schleswig-Holstein und umfasst die kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn. Über die übrigen beiden Planungsräume I und II hatte das Gericht bereits im Jahr 2023 entschieden.
Die Antragsteller, eine Gemeinde und deren privater Kooperationspartner sowie ein privater Pächter von Flächen in der Nähe von Heide, hatten zahlreiche formelle und inhaltliche Fehler des Regionalplans geltend gemacht. Vor allem rügten sie, dass die Landesplanungsbehörde die Kriterien falsch bestimmt habe, anhand derer die Flächen für Windkraftanlagen ausgewählt wurden. Sie waren der Auffassung, dass das Land mit den ausgewiesenen Flächen der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft habe. Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es bei der Urteilsverkündung aus, dass der Plan nicht an erheblichen Verfahrens- oder Formfehlern leide und auch materiell nicht zu beanstanden sei. Das Land habe sich bei der Bestimmung und Anwendung der Kriterien für die Flächenauswahl, etwa den Flächenabständen zu Siedlungsbereichen, aber auch der Berücksichtigung von Naturschutzbelangen, im Rahmen des ihm zustehenden Abwägungsspielraums bewegt.
RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Jonas Kukowski waren – nach der Vertretung in den Verfahren zu den Planungsräumen I und II – erneut als Prozessbevollmächtigte für das Land Schleswig-Holstein tätig.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT – 4. Kommunale Abgabentage Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 19. und 20. 11.2024
Am 19. und 20.11.2024 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 4. Kommunalen Abgabentagen Nord in Hamburg als Referent zu wasserrechtlichen Grundlagen der Abgabenerhebung sowie zu Form- und Verfahrensfragen bei der Beitrags- und Gebührenveranlagung und beim Satzungserlass vortragen.
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Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.10.2024
6 LB 6/24 – Zulässigkeit eines relativierten Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning
Erstmals seit dem Ende der „alten Zweitwohnungssteuer“, die sich viele Jahre an der Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz orientiert hatte (vgl. zur zwischenzeitlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßstabsregelung BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 - und Urteil des BVerwG vom 27.11.2019 – 9 C 4.19 -), hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Hauptsacherfahren eine neue Maßstabsregelung für rechtmäßig erachtet und in der Folge die Klage gegen einen darauf gestützten Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist wegweisend für zahlreiche Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein, die ihre jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzungen nun hieran ausrichten können. Zuvor waren andere Maßstabsregelungen in Zweitwohnungssteuersatzungen von der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für rechtswidrig erachtet worden. Das galt insbesondere für Maßstabsregelungen, die auf den reinen Bodenrichtwert als Maßstabsgröße abstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2024 – 6 KN 1/24 – (siehe unten)). In der für rechtmäßig erachten Satzungsregelung wird unter anderem der Bodenrichtwert des Zweitwohnungsgrundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet gesetzt. Der sich daraus ergebende Quotient (ein Wert zwischen 0 und 1) wird sodann mit einem Summanden addiert und auf diese Weise die Spreizung der Maßstabsgrößen im Gemeindegebiet angemessen begrenzt. Die Anpassung von Satzungsregelungen an dieses Maßstabsmodell ist nötigenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, sodass Zweitwohnungssteuerbescheide in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nachträglich eine wirksame Satzungsgrundlage erhalten.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter der beklagten Stadt Tönning tätig.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.04.2024
6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 – Unzulässigkeit des reinen Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Normenkontrollverfahren die verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungssteuersatzungen für unwirksam erklärt. Der in den beiden Satzungen als Maßstabsgröße unter anderem zu Grunde gelegte Bodenrichtwert habe – jedenfalls in der vorliegenden konkreten Ausgestaltung – keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Satzungen der betroffenen Gemeinden hatten den absoluten Bodenrichtwert (also den Eurobetrag pro Quadratmeter) ohne weitergehende Relativierung zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung dieses absoluten Bodenrichtwerts als Teil der Maßstabsregelung führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Grundlage für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer vom Bodenrichtwert zu stark dominiert werde, während sich die sonstigen Bemessungsfaktoren (Größe der Wohnung in qm, Baujahresfaktor, Gebäudeartfaktor) im Vergleich dazu nicht ausreichend auswirken würden. Entsprechende Satzungen werden von einer Mehrzahl von Gemeinden in Schleswig-Holstein verwendet. Ein anderer Teil von Gemeinden verwendet eine Maßstabsregelung, nach der der Bodenrichtwert stärker relativiert wird, indem er zunächst durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet geteilt wird. Zu dieser Art der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts verhalten sich die beiden Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es die Anknüpfung an Bodenrichtwerte nicht prinzipiell für unzulässig erachte. Lediglich die Verwendung von unrelativierten, reinen Bodenrichtwerten hielt es für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in einem der Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Gemeinde tätig.
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Urteil des BVerwG vom 24.04.2024
BVerwG 4 C 1.23 – Klage gegen die Genehmigung eines großflächigen „Decathlon“-Sportfachmarktes in Stuhr in dritter Instanz erfolglos
ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann mit Erfolg wenden, wenn das Vorhaben konkret zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führt.
Die klagende Stadt Delmenhorst wendet sich gegen die von der beklagten Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Sportfachmarkt im Gebiet der beklagten Gemeinde. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage gegen die Baugenehmigung mit Urteil vom 09.02.2022 abgewiesen. Mit zwei Urteilen vom 09.02.2023 hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zunächst den Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr aufgehoben, in dessen Geltungsbereich der Sportfachmarkt genehmigt worden war. Im zweiten Urteil vom selben Tag hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Stadt Delmenhorst auch die Baugenehmigung für den Sportfachmarkt aufgehoben mit der Begründung, dass für großflächige Einzelhandelsvorhaben ein Planungserfordernis gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestehe, sofern sie nicht ausnahmsweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässig seien. Dieses Planungserfordernis sei für die Nachbargemeinden drittschützend, wenn von einem großflächigen Einzelhandelsvorhaben gewichtige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgingen.
Das Normenkontrollurteil über den Bebauungsplan ist rechtskräftig. Gegen das Urteil über die Baugenehmigung hat die Gemeinde Stuhr die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Dieser Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO und aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung ergebe sich ein Schutz der Nachbargemeinden nur in der Bauleitplanung. Wenn sich nach der Aufhebung des Bebauungsplans die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens nach § 30 BauGB und einem alten Bebauungsplan beurteile, könne der Nachbarschutz nur nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB gewährt werden und setze schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde voraus. Da aber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil über den für unwirksam erklärten Bebauungsplan zwar nicht nachbarschützende Fehler, aber keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin festgestellt habe, sei die Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wieder hergestellt und die Berufung der Klägerin dagegen zurückgewiesen.
RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin hat die beklagte Gemeinde erfolgreich auch im Revisionsverfahren vertreten.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
DR. BERND HOEFER – Gesetze des Landes Schleswig-Holstein, 9. Auflage
Die von RA Dr. Hoefer herausgegebene Textsammlung „Gesetze des Landes Schleswig-Holstein“ ist in 9. Auflage erschienen und ab sofort im Handel erhältlich. Das Werk ist für die staatliche Pflichtfachprüfung als Hilfsmittel zugelassen und enthält landesrechtliche Vorschriften, die für die juristische Ausbildung und die Praxis besonders bedeutsam sind. Die Neuauflage berücksichtigt die Änderungen an Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen, die bis einschließlich Februar 2024 verkündet worden sind.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 19. Vergaberechtsforum Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 10. und 11.06.2024
Am 11.06.2024 wird RA Prof. Dr. Raabe im Rahmen des 19. Vergaberechtsforums Nord einen Vortrag halten zum Thema „Eignungskriterien und deren Angemessenheit". Das 19. Vergaberechtsforum Nord wird veranstaltet vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. und findet am 10. und 11.06.2024 in Hamburg statt.
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DR. TOBIAS THIENEL wird Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat am 22.02.2024 RA Dr. Tobias Thienel das Recht verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen. RA Dr. Thienel ist damit in unserer Kanzlei der siebte Fachanwalt und der fünfte Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT: Vertretung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vor dem Landesverfassungsgericht zur Anhebung von Mindestfraktionsstärken in Kommunen und zu kommunale Bürgerbegehren
Mündliche Verhandlung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts - LVerfG 4/23
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) hat der Landesgesetzgeber die Mindeststärke von Fraktionen in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen von zwei auf drei Fraktionsmitglieder angehoben. Gleichzeitig hat er Vorschriften über Bürgerbegehren modifiziert, mit zum Teil erschwerenden Folgen für Bürgerbegehren. In dem hiergegen durch die FDP-Fraktion sowie den SSW im Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat Prof. Dr. Marcus Arndt den Schleswig-Holsteinischen Landtag in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 vor dem Landesverfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein vertreten. Die Verkündung des Urteils ist für den 02.02.2024 um 12:00 Uhr anberaumt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.09.2023
3 MB 21/23 - Gemeindliche Pressemitteilungen und private Facebook-Posts des Bürgermeisters
KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit der ein Antrag eines Bürgermeisterkandidaten auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war. Der Antragsteller, der für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ahrensbök am 10.09.2023 kandidiert, wollte der Gemeinde gerichtlich untersagen lassen, eine am 04./05.08.2023 in verschiedenen Medien veröffentlichte Pressemitteilung der Gemeinde erneut zu veröffentlichen. Inhaltlich bezog sich die Pressemitteilung auf die Terminfindung für ein Kandidatenduell vor der Bürgermeisterwahl; die Gemeinde hatte mit ihrer Pressemitteilung auf eine vorherige Berichterstattung über den Antragsteller reagiert, die sie richtigstellen wollte. Da die Gemeinde erklärt hatte, die Pressemitteilung nicht wiederholen zu wollen, wiesen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Bürgermeisterkandidaten mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.
Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausführlich begründet, dass es keine amtliche Äußerung des amtierenden (und zur Wiederwahl kandidierenden) Bürgermeisters war, der die Pressemitteilung der Gemeinde über seinen privaten Facebook-Account geteilt (und später wieder gelöscht) hatte. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht insbesondere heraus, dass die bloße Angabe des Bürgermeisteramts und der konkreten Gemeinde im Facebookprofil des Bürgermeisters nicht bedeute, dass der Account in amtlicher Eigenschaft genutzt werde. Das Beamtenrecht des Landes gestatte es staatlichen Funktionsträgern ausdrücklich, auch in außerdienstlichen Zusammenhängen auf ihr Amt hinzuweisen. In der konkreten Verwendung im Facebook-Profil wurde deutlich, dass der Bürgermeister damit in privatem Zusammenhang seinen Beruf nennt, aber nicht die Autorität seines Amtes für das Facebookprofil in Anspruch nehmen wollte.
Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts finden Sie hier, die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zur ersten Entscheidung finden Sie hier.
Die Gemeinde wurde vertreten von RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin, RA'in Malin Carstensen und RA'in Kristina Varghese.
Weiterlesen … Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.09.2023
DR. TOBIAS THIENEL - Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Einführung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht
Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags hat am 28.06.2023 eine Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden (LT-Drucks. 2071/71) durchgeführt. Neben hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Gerichtsbarkeit und der Professorenschaft war RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), eingeladen, zu dem Gesetzentwurf aus rechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Er hatte zuvor schon im Schriftlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, die auf der Internetseite des Landtags verfügbar ist (LT-Umdruck 20/1304).