AKTUELLES
PROF. DR. MARCUS ARNDT – 4. Kommunale Abgabentage Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 19. und 20. 11.2024
Am 19. und 20.11.2024 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 4. Kommunalen Abgabentagen Nord in Hamburg als Referent zu wasserrechtlichen Grundlagen der Abgabenerhebung sowie zu Form- und Verfahrensfragen bei der Beitrags- und Gebührenveranlagung und beim Satzungserlass vortragen.
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Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.10.2024
6 LB 6/24 – Zulässigkeit eines relativierten Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning
Erstmals seit dem Ende der „alten Zweitwohnungssteuer“, die sich viele Jahre an der Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz orientiert hatte (vgl. zur zwischenzeitlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßstabsregelung BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 - und Urteil des BVerwG vom 27.11.2019 – 9 C 4.19 -), hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Hauptsacherfahren eine neue Maßstabsregelung für rechtmäßig erachtet und in der Folge die Klage gegen einen darauf gestützten Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist wegweisend für zahlreiche Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein, die ihre jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzungen nun hieran ausrichten können. Zuvor waren andere Maßstabsregelungen in Zweitwohnungssteuersatzungen von der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für rechtswidrig erachtet worden. Das galt insbesondere für Maßstabsregelungen, die auf den reinen Bodenrichtwert als Maßstabsgröße abstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2024 – 6 KN 1/24 – (siehe unten)). In der für rechtmäßig erachten Satzungsregelung wird unter anderem der Bodenrichtwert des Zweitwohnungsgrundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet gesetzt. Der sich daraus ergebende Quotient (ein Wert zwischen 0 und 1) wird sodann mit einem Summanden addiert und auf diese Weise die Spreizung der Maßstabsgrößen im Gemeindegebiet angemessen begrenzt. Die Anpassung von Satzungsregelungen an dieses Maßstabsmodell ist nötigenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, sodass Zweitwohnungssteuerbescheide in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nachträglich eine wirksame Satzungsgrundlage erhalten.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter der beklagten Stadt Tönning tätig.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.04.2024
6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 – Unzulässigkeit des reinen Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Normenkontrollverfahren die verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungssteuersatzungen für unwirksam erklärt. Der in den beiden Satzungen als Maßstabsgröße unter anderem zu Grunde gelegte Bodenrichtwert habe – jedenfalls in der vorliegenden konkreten Ausgestaltung – keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Satzungen der betroffenen Gemeinden hatten den absoluten Bodenrichtwert (also den Eurobetrag pro Quadratmeter) ohne weitergehende Relativierung zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung dieses absoluten Bodenrichtwerts als Teil der Maßstabsregelung führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Grundlage für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer vom Bodenrichtwert zu stark dominiert werde, während sich die sonstigen Bemessungsfaktoren (Größe der Wohnung in qm, Baujahresfaktor, Gebäudeartfaktor) im Vergleich dazu nicht ausreichend auswirken würden. Entsprechende Satzungen werden von einer Mehrzahl von Gemeinden in Schleswig-Holstein verwendet. Ein anderer Teil von Gemeinden verwendet eine Maßstabsregelung, nach der der Bodenrichtwert stärker relativiert wird, indem er zunächst durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet geteilt wird. Zu dieser Art der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts verhalten sich die beiden Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es die Anknüpfung an Bodenrichtwerte nicht prinzipiell für unzulässig erachte. Lediglich die Verwendung von unrelativierten, reinen Bodenrichtwerten hielt es für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in einem der Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Gemeinde tätig.
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Urteil des BVerwG vom 24.04.2024
BVerwG 4 C 1.23 – Klage gegen die Genehmigung eines großflächigen „Decathlon“-Sportfachmarktes in Stuhr in dritter Instanz erfolglos
ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann mit Erfolg wenden, wenn das Vorhaben konkret zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führt.
Die klagende Stadt Delmenhorst wendet sich gegen die von der beklagten Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Sportfachmarkt im Gebiet der beklagten Gemeinde. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage gegen die Baugenehmigung mit Urteil vom 09.02.2022 abgewiesen. Mit zwei Urteilen vom 09.02.2023 hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zunächst den Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr aufgehoben, in dessen Geltungsbereich der Sportfachmarkt genehmigt worden war. Im zweiten Urteil vom selben Tag hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Stadt Delmenhorst auch die Baugenehmigung für den Sportfachmarkt aufgehoben mit der Begründung, dass für großflächige Einzelhandelsvorhaben ein Planungserfordernis gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestehe, sofern sie nicht ausnahmsweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässig seien. Dieses Planungserfordernis sei für die Nachbargemeinden drittschützend, wenn von einem großflächigen Einzelhandelsvorhaben gewichtige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgingen.
Das Normenkontrollurteil über den Bebauungsplan ist rechtskräftig. Gegen das Urteil über die Baugenehmigung hat die Gemeinde Stuhr die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Dieser Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO und aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung ergebe sich ein Schutz der Nachbargemeinden nur in der Bauleitplanung. Wenn sich nach der Aufhebung des Bebauungsplans die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens nach § 30 BauGB und einem alten Bebauungsplan beurteile, könne der Nachbarschutz nur nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB gewährt werden und setze schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde voraus. Da aber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil über den für unwirksam erklärten Bebauungsplan zwar nicht nachbarschützende Fehler, aber keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin festgestellt habe, sei die Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wieder hergestellt und die Berufung der Klägerin dagegen zurückgewiesen.
RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin hat die beklagte Gemeinde erfolgreich auch im Revisionsverfahren vertreten.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
DR. BERND HOEFER – Gesetze des Landes Schleswig-Holstein, 9. Auflage
Die von RA Dr. Hoefer herausgegebene Textsammlung „Gesetze des Landes Schleswig-Holstein“ ist in 9. Auflage erschienen und ab sofort im Handel erhältlich. Das Werk ist für die staatliche Pflichtfachprüfung als Hilfsmittel zugelassen und enthält landesrechtliche Vorschriften, die für die juristische Ausbildung und die Praxis besonders bedeutsam sind. Die Neuauflage berücksichtigt die Änderungen an Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen, die bis einschließlich Februar 2024 verkündet worden sind.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 19. Vergaberechtsforum Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 10. und 11.06.2024
Am 11.06.2024 wird RA Prof. Dr. Raabe im Rahmen des 19. Vergaberechtsforums Nord einen Vortrag halten zum Thema „Eignungskriterien und deren Angemessenheit". Das 19. Vergaberechtsforum Nord wird veranstaltet vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. und findet am 10. und 11.06.2024 in Hamburg statt.
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DR. TOBIAS THIENEL wird Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat am 22.02.2024 RA Dr. Tobias Thienel das Recht verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen. RA Dr. Thienel ist damit in unserer Kanzlei der siebte Fachanwalt und der fünfte Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT: Vertretung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vor dem Landesverfassungsgericht zur Anhebung von Mindestfraktionsstärken in Kommunen und zu kommunale Bürgerbegehren
Mündliche Verhandlung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts - LVerfG 4/23
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) hat der Landesgesetzgeber die Mindeststärke von Fraktionen in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen von zwei auf drei Fraktionsmitglieder angehoben. Gleichzeitig hat er Vorschriften über Bürgerbegehren modifiziert, mit zum Teil erschwerenden Folgen für Bürgerbegehren. In dem hiergegen durch die FDP-Fraktion sowie den SSW im Landtag eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat Prof. Dr. Marcus Arndt den Schleswig-Holsteinischen Landtag in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2023 vor dem Landesverfassungsgericht des Landes Schleswig-Holstein vertreten. Die Verkündung des Urteils ist für den 02.02.2024 um 12:00 Uhr anberaumt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.09.2023
3 MB 21/23 - Gemeindliche Pressemitteilungen und private Facebook-Posts des Bürgermeisters
KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, mit der ein Antrag eines Bürgermeisterkandidaten auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war. Der Antragsteller, der für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ahrensbök am 10.09.2023 kandidiert, wollte der Gemeinde gerichtlich untersagen lassen, eine am 04./05.08.2023 in verschiedenen Medien veröffentlichte Pressemitteilung der Gemeinde erneut zu veröffentlichen. Inhaltlich bezog sich die Pressemitteilung auf die Terminfindung für ein Kandidatenduell vor der Bürgermeisterwahl; die Gemeinde hatte mit ihrer Pressemitteilung auf eine vorherige Berichterstattung über den Antragsteller reagiert, die sie richtigstellen wollte. Da die Gemeinde erklärt hatte, die Pressemitteilung nicht wiederholen zu wollen, wiesen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Bürgermeisterkandidaten mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück.
Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausführlich begründet, dass es keine amtliche Äußerung des amtierenden (und zur Wiederwahl kandidierenden) Bürgermeisters war, der die Pressemitteilung der Gemeinde über seinen privaten Facebook-Account geteilt (und später wieder gelöscht) hatte. Dabei stellte das Oberverwaltungsgericht insbesondere heraus, dass die bloße Angabe des Bürgermeisteramts und der konkreten Gemeinde im Facebookprofil des Bürgermeisters nicht bedeute, dass der Account in amtlicher Eigenschaft genutzt werde. Das Beamtenrecht des Landes gestatte es staatlichen Funktionsträgern ausdrücklich, auch in außerdienstlichen Zusammenhängen auf ihr Amt hinzuweisen. In der konkreten Verwendung im Facebook-Profil wurde deutlich, dass der Bürgermeister damit in privatem Zusammenhang seinen Beruf nennt, aber nicht die Autorität seines Amtes für das Facebookprofil in Anspruch nehmen wollte.
Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts finden Sie hier, die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zur ersten Entscheidung finden Sie hier.
Die Gemeinde wurde vertreten von RA'in Prof. Dr. Angelika Leppin, RA'in Malin Carstensen und RA'in Kristina Varghese.
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DR. TOBIAS THIENEL - Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Einführung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht
Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags hat am 28.06.2023 eine Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden (LT-Drucks. 2071/71) durchgeführt. Neben hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Gerichtsbarkeit und der Professorenschaft war RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), eingeladen, zu dem Gesetzentwurf aus rechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Er hatte zuvor schon im Schriftlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben, die auf der Internetseite des Landtags verfügbar ist (LT-Umdruck 20/1304).
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14.06.2023
8 B 9/23 – Gebietserhaltung und Rücksichtnahme im Wohngebiet
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten in einem durch eingeschossige Wohnbebauung geprägten Gebiet abgelehnt. Die Antragsteller, allesamt unmittelbare Nachbarn des streitgegenständlichen Vorhabens, haben geltend gemacht, die erteilte Baugenehmigung für ein „faktisch dreigeschossiges“ Mehrfamilienhaus verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung mehrere grundlegende Rechtsprechungslinien einmal mehr bestätigt.
So hat es zunächst klargestellt, dass nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsbehelfe von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben sollen und ein vorläufiger Rechtsschutz deshalb nur Erfolg haben kann, wenn mit dem Bau und der Nutzung des angegriffenen Vorhabens Rechte der Nachbarn unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt werden.
Das war nicht der Fall. Zwar haben die Nachbarn in einem faktischen (unbeplanten) Wohngebiet einen Gebietserhaltungsanspruch dahingehend, dass keine Vorhaben zugelassen werden, die mit der im Gebiet vorherrschenden Art der Nutzung unverträglich sind. Die Art der Nutzung wird aber durch das Wohnen an sich definiert, nicht hingegen danach, ob in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern gewohnt wird. Regelungen über das zulässige Maß der Nutzung hingegen, unter das die „faktische“ Dreigeschossigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens fällt, sind grundsätzlich nicht drittschützend, sondern nur, wenn die Gemeinde das in einem Bebauungsplan ausdrücklich und eindeutig so bestimmt. Das war hier nicht der Fall.
Auch aus Rücksichtnahmegründen konnten die Antragsteller das Vorhaben nicht verhindern. Da das Vorhaben alle landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, konnten sich die Nachbarn nicht auf die klassischen Nachbarbelange Belichtung, Belüftung und Besonnung berufen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hätte daher nur durch eine erdrückende Wirkung des Vorhabens entstehen können. Dazu hat das Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt, dass es sich bei der erdrückenden Wirkung tatsächlich um eine dramatische Situation handeln muss, die beispielsweise mit einer echten Gefängnishofsituation vergleichbar sein muss. Das streitgegenständliche Vorhaben wird gerade einmal 90 cm höher sein als das höchste unmittelbare Nachbargebäude und vermag daher die Umgebung nicht zu „erdrücken“ oder zu „erschlagen“. Dass die Antragsteller zukünftig auf ihren Grundstücken „Lebensäußerungen“ der neuen Nachbarn werden wahrnehmen müssen und dass die zukünftigen Nachbarn ihrerseits die Grundstücke der Antragsteller werden einsehen können, ist in Wohngebieten sozialadäquat und kann ebenfalls nur in besonders dramatischen Fällen verhindert werden, wenn etwa ein neuer Balkon unmittelbar vor einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll. Da hier die landesrechtlichen Abstandsregelungen nicht nur eingehalten, sondern sogar übererfüllt werden sollen, kann auch davon keine Rede sein. Zudem sieht das neue Vorhaben keine Stellplätze im rückwärtigen Bereich vor, mit denen eine besondere Ruhestörung im besonders geschützten Bereich der Nachbargrundstücke einhergehen könnte. Vielmehr orientieren sich die zukünftigen Stellplätze gerade an bereits vorhandenen Zufahrten und Stellplätzen, um keine neuen Konflikte entstehen zu lassen.
RAin Prof. Dr. Angelika Leppin und RAin Malin Carstensen waren für die beklagte Stadt tätig, die als Trägerin der Unteren Bauaufsichtsbehörde die streitgegenständliche Baugenehmigung erlassen hatte.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 10.05.2023
LVerfG 3/23 – Ablehnung des Eilantrags der FDP-Fraktion und des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag gegen die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke von 2 auf 3 Mitgliedern in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat einen Eilantrag der FDP-Fraktion und des SSW im Landtag gegen die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke von 2 auf 3 Fraktionsmitglieder in größeren Gemeindevertretungen und Kreistagen durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.05.2023 (GVOBl. Seite 170) abgelehnt. Das Landesverfassungsgericht hat die dabei streitige Frage, ob die Heraufsetzung der Mindestfraktionsstärke höherrangiges Recht verletze, nicht abschließend entschieden, sondern die Entscheidung über diese Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat seine Antragsablehnung im Eilverfahren stattdessen auf eine Folgenabwägung gestützt. Dabei hat es berücksichtigt, dass an die Aussetzung formeller Parlamentsgesetze in Eilverfahren hohe Anforderungen zu stellen seien. RA Professor Dr. Marcus Arndt hat den Schleswig-Holsteinischen Landtag vor dem Landesverfassungsgericht vertreten.
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Urteile in mehreren Corona-Entschädigungsverfahren
In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen teils erhebliche Verluste erlitten. Der Bund und die Länder haben deshalb eine Reihe von Hilfsprogrammen aufgelegt. Darüber hinaus haben einige Unternehmen versucht, auf dem Rechtsweg einen vollständigen Ausgleich aller ihrer Verluste und entgangenen Gewinne einzuklagen. Sie haben sich dazu auf Anspruchsgrundlagen aus dem Infektionsschutzgesetz berufen und geltend gemacht, bei den Corona-Schutzmaßnahmen (vor allem im Frühjahr 2020) habe es sich um enteignende oder enteignungsgleiche (rechtswidrige) Maßnahmen gehandelt. Teilweise haben sie auch Ansprüche aus Amtshaftung geltend gemacht. RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), haben zwei Bundesländer gegen die Klagen von Warenhaus- und andere Einzelhandelsketten und gegen ein überregionales Unternehmen aus der Hotel- und Gastronomiebranche vertreten. Die Klagen sind im Herbst 2022 bis Januar 2023 in insgesamt vier Verfahren vor zwei Landgerichten abgewiesen worden. In einem der Verfahren läuft derzeit ein Berufungsverfahren, in dem wir ebenfalls das beklagte Land vertreten.
Darüber hinaus haben RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel das jeweils beklagte Land in insgesamt vier Verfahren vertreten, in denen die Kläger Schmerzensgeld beansprucht hatten, weil sie sich in Quarantäne hatten begeben müssen, nachdem sie aus dem Urlaub in Hochrisikogebieten zurückgekehrt waren. Die Kläger hatten dort die Existenz der Pandemie schon als solche in Zweifel zu ziehen versucht. In drei Verfahren haben sie ihre Klage zurückgenommen. In dem anderen Verfahren hat das zuständige Landgericht die Quarantäne für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.12.2022
4 MB 48/22 – keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Milchviehhalters gegen die Untersagung der Viehhaltung und die Auflösung seines Rinderbestands
Umweltrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Verfassungsrecht
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Landwirts zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung erreichen wollte. Der Beschwerdeführer hält in seinem Nutztierbetrieb Milchkühe und Kälber. Über einen längeren Zeitraum hatte er tierschutzrechtliche Anordnungen nicht umgesetzt, mit denen gravierende Mängel in seiner Rinderhaltung abgestellt werden sollten. Daher verfügte die zuständige Ordnungsbehörde, dass er seinen Rinderbestand binnen eines Monats auflösen müsse, und untersagte ihm dauerhaft die weitere Haltung und Betreuung von Rindern. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ab. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung fest, dass es einer Vollzugsfolgenabwägung nicht mehr bedürfe, wenn sich ein angegriffener Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstelle und auch das Gericht ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit feststellen könne. Das sei hier der Fall. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG benenne die Auflösung eines Nutztierbestandes zwar nicht ausdrücklich, eine solche könne aber als Konkretisierung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat anerkannt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auflösung seines Rinderbestands für einen Milchviehhalter wie ein faktisches Berufsverbot auswirken könne. Die Mängel der Rinderhaltung des Beschwerdeführers seien aber systemischer Art, wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer und damit so gravierend, dass der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz als wichtiges Gemeinschaftsgut selbst ein faktisches Berufsverbot rechtfertige. Die Ordnungsbehörde habe zu Recht prognostiziert und durch weitere Kontrollen während des gerichtlichen Verfahrens belegt, dass die schlechten Haltungsbedingungen im Betrieb des Beschwerdeführers unverändert weiteres Leiden für derzeit und zukünftig gehaltenen Rinder konkret erwarten ließen. RA’in Prof. Dr. Leppin war auf Seiten der Ordnungsbehörde tätig.
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Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2022
5 Sa 256/21 – Außerordentliche Kündigung eines Grundschullehrers wegen fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Ergeben sich aus dem inner- oder außerdienstlichen Verhalten eines Beschäftigten erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte hinwirkt, die den Holocaust massiv anzweifeln, und sich demokratiefeindlich äußert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. RA'in Dr. Otto war in dem Verfahren auf Seiten des beklagten Landes tätig.
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