AKTUELLES
PROF. DR. MARIUS RAABE - 21. Vergaberechtsforum Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 29. & 30.06.2026
Am 30.06.2026 hält Prof. Dr. Marius Raabe im Rahmen des 21. Vergaberechtsforums Nord des vhw in Hamburg einen Vortrag zum Thema „Prüfung von Eignung und Ausschlussgründen“.
Das Vergaberechtsforum wird veranstaltet vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. und findet am 29 & 30.06.2026 jeweils ganztägig in Hamburg im Hotel Hafen Hamburg statt.
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Bundesverwaltungsgericht sorgt für mehr Arzneimittelsicherheit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2026 – BVerwG 3 C 2.24
Wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf nach dem Arzneimittelgesetz einer Herstellungserlaubnis. Voraussetzungen für diese Erlaubnis sind nicht nur die persönliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit des Herstellers, sondern auch geeignete Räume und Einrichtungen, um Arzneimittel sachgerecht und sicher herstellen, prüfen und lagern zu können. Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken sind „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ von dieser Genehmigungspflicht befreit, weil sie persönlich über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und ihre Apotheken die geeignete Ausstattung für eben diesen Apothekenbetrieb aufweisen. Die Apothekenbetriebsordnung beschränkt diesen privilegierten Apothekenbetrieb allerdings auf die Herstellung sog. Rezepturarzneimittel, die erst nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung im Einzelfall und nicht im Voraus hergestellt werden, und auf sog. Defekturarzneimittel, die aufgrund häufiger ärztlicher Verschreibungen in begrenzter Menge im Voraus hergestellt werden dürfen, aber nicht in einer Menge von mehr als 100 Packungen pro Tag.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nun mit einer Angelegenheit zu befassen, in der ein Apotheker vier verschiedene Arzneimittel herstellte und an Ärzte abgab. Es handelte sich um Einmalspritzen mit einem Arzneimittel, das bei Augenuntersuchungen verwendet wird, und um drei sog. Darmspülmittel zur Vorbereitung von Darmspiegelungen, die jeweils nicht auf Verschreibungen für konkret benannten Patienten abgegeben wurden, sondern in größeren Mengen nach allgemeinen Verschreibungen als „Praxisbedarf“. Zwei der Darmspülmittel wurden darüber hinaus in Packungen abgegeben, die Anwendungseinheiten für jeweils mehr als 100 Patienten beinhalteten.
Diese Praxis wurde dem Apotheker vom damaligen Landesamt für soziale Dienste (jetzt: Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit) im Jahr 2014 verboten und es wurde ihm aufgegeben, Rezepturarzneimittel nicht für einen allgemeinen „Praxisbedarf“, sondern nur auf Verschreibung für jeweils einen benannten Patienten herzustellen und abzugeben und Defekturarzneimittel nur in Mengen von höchstens 100 Packungseinheiten auf Grundlage von Verschreibungen für benannte Patienten herzustellen und abzugeben, wobei eine Packungseinheit dem Bedarf eines Patienten entspricht. Dagegen richtete sich die nunmehr letztinstanzlich entschiedene Klage des Apothekers.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 die Auffassung des Landesamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte dabei hervorgehoben, dass das Arzneimittelrecht für Rezeptur- und Defekturarzneimittel aus Apotheken einen individuellen Patientenbezug von Rezept und Packung voraussetzt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte dann in seinem Urteil aus dem Jahr 2023 der Berufung des Apothekers dagegen stattgegeben. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.03.2026 letztinstanzlich auf die Revision des Landesamts hin die Auffassung des Landesamts und des Verwaltungsgerichts bestätigt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgeändert. Damit ist die Klage des Apothekers in letzter Instanz abgewiesen.
RAin Prof. Dr. Angelika Leppin hat das beklagte Landesamt in allen drei Instanzen vertreten, seit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht gemeinsam mit RA Niklas Kussin.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT – 5. Kommunale Abgabentage Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 18. und 19.11.2025
Am 18. und 19.11.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 5. Kommunalen Abgabentagen Nord in Hamburg zusammen mit Prof. Dr. Christoph Brüning als Referent zu Grundlagen und besonderen Einzelfragen der Abgabenerhebung vortragen. In diesem Jahr setzt die Veranstaltung einen Schwerpunkt auf abgabenrechtliche Grundlagenvermittlung. Daneben werden allgemeine und besondere Fragen zum Gebühren- und Beitragsrecht bei leitungsgebundenen Einrichtungen behandelt. Schließlich vermittelt die Veranstaltung Updates und Überblicke über sonstige Gebiete des Abgabenrechts.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 16. Vergaberechtstag Schleswig-Holstein
Präsenzveranstaltung in Kiel am 18.11.2025
Prof. Dr. Marius Raabe wird im Rahmen des 16. Vergaberechtstags Schleswig-Holstein ein Referat halten zu dem Thema „Zu Unrecht in Verruf geraten – wie man Hochbau-ÖPPs richtig strukturiert und vergibt“.
Der 16. Vergaberechtstag Schleswig-Holstein wird veranstaltet von der ABST SH Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e. V., dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städteverband Schleswig-Holstein. Er findet am 18.11.2025 ganztägig in Kiel im Haus der Wirtschaft bei der IHK zu Kiel statt.
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DR. NIELS BOCK und DR. RAINER BÖKEL werden Fachanwälte für Verwaltungsrecht
Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat im September 2025 zunächst RA Dr. Niels Bock und kurz darauf RA Dr. Rainer Bökel das Recht verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ zu führen. In unserer Kanzlei sind damit neun Fachanwälte und davon sieben Fachanwälte für Verwaltungsrecht tätig.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 23. forum vergabe Gespräche
Präsenzveranstaltung in Fulda vom 17. bis 19.09.2025
Prof. Dr. Marius Raabe wird als Panelist am Workshop "Rechtsschutz im Oberschwellenbereich – Optimierung in Praxis und Gesetzgebung" im Rahmen der diesjährigen, 23. forum vergabe Gespräche vom 17. bis 19. September in Fulda teilnehmen. Die forum vergabe Gespräche sind die zentrale rechtspolitische Veranstaltung des forum vergabe e.V.
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Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03.07.2025
8 A 94/21 – Unzureichende Niederschlagswasserbeseitigung als fehlende Erschließung hindert auch eine Nutzungsänderung ohne eigenständige Flächenversiegelung, wenn die Niederschlagswasserbeseitigung schon vorher nicht nachgewiesen war
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage einer Bauherrin abgewiesen, die eine Baugenehmigung für eine Teilnutzungsänderung eines Kinderferienheims zu einer Kindertagesstätte begehrte. Der begehrten Baugenehmigung stand eine unzureichenden Niederschlagswasserbeseitigung entgegen, so dass die Erschließung nicht gesichert war.
Die Bauherrin ist Eigentümerin einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle im unbeplanten und im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Außenbereich. Die Hofstelle, die aus drei Gebäuden besteht, wurde über 19 Jahre hinweg mit insgesamt sieben Baugenehmigungen zu einer multifunktionalen Jugendhilfeeinrichtung ausgebaut und umgenutzt. Für das Erdgeschoss eines der Gebäude beantragte die Bauherrin zuletzt eine Nutzungsänderung von einem Kinderferienheim in eine Kindertagesstätte. Die Standortgemeinde versagte ihr Einvernehmen zu dieser Nutzungsänderung unter anderem wegen einer unzureichenden Erschließung. Dem ging voran, dass der örtlich zuständige Wasser- und Bodenverband die Gemeinde darauf hingewiesen hatte, dass der zunehmende Versiegelungsgrad im Umfeld des Vorhabens zu einer übermäßigen Belastung der Vorfluter unterhalb der Ortslage führe und die mit der Umnutzung zu erwartende, weitere Versiegelung im Bereich des Vorhabens dieses Problem weiter verstärken werde. Dem folgten die Kommunalaufsichtsbehörde und die untere Bauaufsichtsbehörde, die das verweigerte Einvernehmen nicht ersetzten.
Die Klage der Bauherrin auf Erteilung der Baugenehmigung ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass neben dem öffentlichen Wegenetz und der Wasserversorgung auch die ordnungsgemäße Beseitigung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser zur Erschließung gehört, die für ein zulässiges Bauvorhaben gesichert sein muss. Zwar sollte sich das beantragte Bauvorhaben in einer schlichten Nutzungsänderung ohne Umbauten erschöpfen. Schon in den Unterlagen zu den vorangegangenen Baugenehmigungen war aber die Niederschlagswasserbeseitigung nur in widersprüchlicher Weise dargestellt. Zudem hat das Verwaltungsgericht vor Ort feststellen müssen, dass die Versiegelung auf dem Vorhabengrundstück seit der letzten erteilten Baugenehmigung erheblich zugenommen hatte und dass ein ehemals der Niederschlagswasserbeseitigung dienender Teich beseitigt worden war. Hinzu kam, dass die Beigeladene plausibel und unwidersprochen darlegen konnte, dass das vom Vorhabengrundstück ablaufende Niederschlagswasser bei stärkeren Niederschlägen regelmäßig eine angrenzende Straße und ein benachbartes Grundstück überflutet. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegebenenfalls – worauf es im Ergebnis nicht ankam - schon die vorangegangene, letzte Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde, dass aber jedenfalls die seitdem eingetretenen Veränderungen die jetzt zu beurteilende Erschließungssituation prägten und einer weiteren Baugenehmigung selbst dann entgegenstünden, wenn diese als bloße Nutzungsänderung keinen Einfluss mehr auf diese Veränderungen nähme. Mit jeder weiteren Baugenehmigung wäre eine Perpetuierung der seit längerer Zeit ungeklärten Niederschlagswasserbeseitigung verbunden, so dass die Bauherrin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung haben könne.
RAin Prof. Dr. Angelika Leppin war als Prozessbevollmächtigte der beigeladenen Standortgemeinde tätig.
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DR. BERND HOEFER: "Die Verantwortung der Verbände für öffentliche Sicherheit"
Vortrag bei der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht in Wien am 03.10.2025
Dr. Bernd Hoefer wird zum Auftakt der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht 2025 einen Vortrag zum Thema "Die Verantwortung der Verbände für öffentliche Sicherheit (Anmerkungen zum Urteil des BVerfG in Sachen Polizeikosten für Hochrisikospiele)" halten. Die DVSR-Jahrestagung findet am 03. und 04.10.2025 in Wien statt und steht unter dem Generalthema: "Die Verantwortung der Verbände".
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 20. Vergaberechtsforum Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 30.06. und 01.07.2025
Am 01.07.2025 wird Prof. Dr. Marius Raabe im Rahmen des 20. Vergaberechtsforums Nord einen Vortrag halten zum Thema „Nachunternehmer im Vergabeverfahren". Das 20. Vergaberechtsforum Nord wird veranstaltet vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. und findet am 30.06. und 01.07.2025 in Hamburg statt.
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PROF. DR. MARIUS RAABE: "Besonderheiten bei der Vergabe von Konzessionen"
Baustein 3 im 12. Fachanwaltslehrgang Vergaberecht der Deutschen AnwaltAkademie am 14.05.2025
Prof. Dr. Marius Raabe wird im Rahmen des Bausteins 3 im 12. Fachanwaltslehrgang Vergaberecht der Deutschen AnwaltAkademie am 14.05.2025 online zum Themenblock "Besonderheiten bei der Vergabe von Konzessionen" referieren.
Näheres zu den Fachanwaltskursen der Deutschen AnwaltAkademie finden sie hier.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2025
6 A 29/23, 33/23 – Kein Anspruch der AfD auf Ausschussvorsitz im Kreistag
KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in den Kommunalverfassungsstreitverfahren zweier AfD-Fraktionen gegen ihre jeweiligen Kreistage entschieden, dass es nicht die Rechte der Fraktionen verletzt, wenn die von den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagenen Ausschussvorsitzenden nicht gewählt werden. Die Kreisordnung gewähre den Fraktionen ein Vorschlagsrecht, das dem Minderheitenschutz und dem Recht auf Chancengleichheit diene, sie enthalte aber kein Recht, dass die Vorgeschlagenen auch gewählt werden.
Weiter entschied das Verwaltungsgericht, dass das freie Mandat der anderen Mitglieder der Kreistage nicht dadurch eingeschränkt worden sei, dass die Landesvorsitzenden von fünf anderen Parteien gemeinsam dazu aufgerufen hätten, Vertreter der AfD nicht in herausgehobene Positionen zu wählen. Die Wahl der AfD-Fraktionsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden sei ausschließlich an der fehlenden Mehrheit gescheitert.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war als Prozessbevollmächtigter der Kreistage tätig.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT – Lüneburger Beitragsforum 2025
Präsenzveranstaltung in Lüneburg am 12./13.05.2025
Am 12.05.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt auf dem Lüneburger Beitragsforum in Lüneburg als Referent zum Thema „Nichtigkeit von Erschließungsverträgen“ vortragen.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2024
5 KN 6/21, 7/21, 46/21- Windenergie an Land: Anträge gegen Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein abgelehnt
WINDENERGIERECHT FACHPLANUNGSRECHT UMWELTRECHT
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat drei Anträge gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung abgelehnt. Mit der Landesverordnung werden zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung festgelegt. Der Planungsraum III ist der größte der drei Planungsräume in Schleswig-Holstein und umfasst die kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn. Über die übrigen beiden Planungsräume I und II hatte das Gericht bereits im Jahr 2023 entschieden.
Die Antragsteller, eine Gemeinde und deren privater Kooperationspartner sowie ein privater Pächter von Flächen in der Nähe von Heide, hatten zahlreiche formelle und inhaltliche Fehler des Regionalplans geltend gemacht. Vor allem rügten sie, dass die Landesplanungsbehörde die Kriterien falsch bestimmt habe, anhand derer die Flächen für Windkraftanlagen ausgewählt wurden. Sie waren der Auffassung, dass das Land mit den ausgewiesenen Flächen der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft habe. Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es bei der Urteilsverkündung aus, dass der Plan nicht an erheblichen Verfahrens- oder Formfehlern leide und auch materiell nicht zu beanstanden sei. Das Land habe sich bei der Bestimmung und Anwendung der Kriterien für die Flächenauswahl, etwa den Flächenabständen zu Siedlungsbereichen, aber auch der Berücksichtigung von Naturschutzbelangen, im Rahmen des ihm zustehenden Abwägungsspielraums bewegt.
RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Jonas Kukowski waren – nach der Vertretung in den Verfahren zu den Planungsräumen I und II – erneut als Prozessbevollmächtigte für das Land Schleswig-Holstein tätig.
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Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.10.2024
6 LB 6/24 – Zulässigkeit eines relativierten Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning
Erstmals seit dem Ende der „alten Zweitwohnungssteuer“, die sich viele Jahre an der Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz orientiert hatte (vgl. zur zwischenzeitlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßstabsregelung BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 - und Urteil des BVerwG vom 27.11.2019 – 9 C 4.19 -), hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Hauptsacherfahren eine neue Maßstabsregelung für rechtmäßig erachtet und in der Folge die Klage gegen einen darauf gestützten Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist wegweisend für zahlreiche Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein, die ihre jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzungen nun hieran ausrichten können. Zuvor waren andere Maßstabsregelungen in Zweitwohnungssteuersatzungen von der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für rechtswidrig erachtet worden. Das galt insbesondere für Maßstabsregelungen, die auf den reinen Bodenrichtwert als Maßstabsgröße abstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2024 – 6 KN 1/24 – (siehe unten)). In der für rechtmäßig erachten Satzungsregelung wird unter anderem der Bodenrichtwert des Zweitwohnungsgrundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet gesetzt. Der sich daraus ergebende Quotient (ein Wert zwischen 0 und 1) wird sodann mit einem Summanden addiert und auf diese Weise die Spreizung der Maßstabsgrößen im Gemeindegebiet angemessen begrenzt. Die Anpassung von Satzungsregelungen an dieses Maßstabsmodell ist nötigenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, sodass Zweitwohnungssteuerbescheide in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nachträglich eine wirksame Satzungsgrundlage erhalten.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter der beklagten Stadt Tönning tätig.
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Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.04.2024
6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 – Unzulässigkeit des reinen Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Normenkontrollverfahren die verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungssteuersatzungen für unwirksam erklärt. Der in den beiden Satzungen als Maßstabsgröße unter anderem zu Grunde gelegte Bodenrichtwert habe – jedenfalls in der vorliegenden konkreten Ausgestaltung – keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Satzungen der betroffenen Gemeinden hatten den absoluten Bodenrichtwert (also den Eurobetrag pro Quadratmeter) ohne weitergehende Relativierung zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung dieses absoluten Bodenrichtwerts als Teil der Maßstabsregelung führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Grundlage für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer vom Bodenrichtwert zu stark dominiert werde, während sich die sonstigen Bemessungsfaktoren (Größe der Wohnung in qm, Baujahresfaktor, Gebäudeartfaktor) im Vergleich dazu nicht ausreichend auswirken würden. Entsprechende Satzungen werden von einer Mehrzahl von Gemeinden in Schleswig-Holstein verwendet. Ein anderer Teil von Gemeinden verwendet eine Maßstabsregelung, nach der der Bodenrichtwert stärker relativiert wird, indem er zunächst durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet geteilt wird. Zu dieser Art der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts verhalten sich die beiden Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es die Anknüpfung an Bodenrichtwerte nicht prinzipiell für unzulässig erachte. Lediglich die Verwendung von unrelativierten, reinen Bodenrichtwerten hielt es für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in einem der Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Gemeinde tätig.
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