AKTUELLES

PROF. DR. MARIUS RAABE - 23. forum vergabe Gespräche
Präsenzveranstaltung in Fulda vom 17. bis 19.09.2025

Prof. Dr. Marius Raabe wird als Panelist am Workshop "Rechtsschutz im Oberschwellenbereich – Optimierung in Praxis und Gesetzgebung" im Rahmen der diesjährigen, 23. forum vergabe Gespräche vom 17. bis 19. September in Fulda teilnehmen. Die forum vergabe Gespräche sind die zentrale rechtspolitische Veranstaltung des forum vergabe e.V.

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Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03.07.2025
8 A 94/21 – Unzureichende Niederschlagswasserbeseitigung als fehlende Erschließung hindert auch eine Nutzungsänderung ohne eigenständige Flächenversiegelung, wenn die Niederschlagswasserbeseitigung schon vorher nicht nachgewiesen war

Öffentliches Baurecht

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage einer Bauherrin abgewiesen, die eine Baugenehmigung für eine Teilnutzungsänderung eines Kinderferienheims zu einer Kindertagesstätte begehrte. Der begehrten Baugenehmigung stand eine unzureichenden Niederschlagswasserbeseitigung entgegen, so dass die Erschließung nicht gesichert war.

Die Bauherrin ist Eigentümerin einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle im unbeplanten und im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Außenbereich. Die Hofstelle, die aus drei Gebäuden besteht, wurde über 19 Jahre hinweg mit insgesamt sieben Baugenehmigungen zu einer multifunktionalen Jugendhilfeeinrichtung ausgebaut und umgenutzt. Für das Erdgeschoss eines der Gebäude beantragte die Bauherrin zuletzt eine Nutzungsänderung von einem Kinderferienheim in eine Kindertagesstätte. Die Standortgemeinde versagte ihr Einvernehmen zu dieser Nutzungsänderung unter anderem wegen einer unzureichenden Erschließung. Dem ging voran, dass der örtlich zuständige Wasser- und Bodenverband die Gemeinde darauf hingewiesen hatte, dass der zunehmende Versiegelungsgrad im Umfeld des Vorhabens zu einer übermäßigen Belastung der Vorfluter unterhalb der Ortslage führe und die mit der Umnutzung zu erwartende, weitere Versiegelung im Bereich des Vorhabens dieses Problem weiter verstärken werde. Dem folgten die Kommunalaufsichtsbehörde und die untere Bauaufsichtsbehörde, die das verweigerte Einvernehmen nicht ersetzten.

Die Klage der Bauherrin auf Erteilung der Baugenehmigung ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass neben dem öffentlichen Wegenetz und der Wasserversorgung auch die ordnungsgemäße Beseitigung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser zur Erschließung gehört, die für ein zulässiges Bauvorhaben gesichert sein muss. Zwar sollte sich das beantragte Bauvorhaben in einer schlichten Nutzungsänderung ohne Umbauten erschöpfen. Schon in den Unterlagen zu den vorangegangenen Baugenehmigungen war aber die Niederschlagswasserbeseitigung nur in widersprüchlicher Weise dargestellt. Zudem hat das Verwaltungsgericht vor Ort feststellen müssen, dass die Versiegelung auf dem Vorhabengrundstück seit der letzten erteilten Baugenehmigung erheblich zugenommen hatte und dass ein ehemals der Niederschlagswasserbeseitigung dienender Teich beseitigt worden war. Hinzu kam, dass die Beigeladene plausibel und unwidersprochen darlegen konnte, dass das vom Vorhabengrundstück ablaufende Niederschlagswasser bei stärkeren Niederschlägen regelmäßig eine angrenzende Straße und ein benachbartes Grundstück überflutet. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegebenenfalls – worauf es im Ergebnis nicht ankam - schon die vorangegangene, letzte Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde, dass aber jedenfalls die seitdem eingetretenen Veränderungen die jetzt zu beurteilende Erschließungssituation prägten und einer weiteren Baugenehmigung selbst dann entgegenstünden, wenn diese als bloße Nutzungsänderung keinen Einfluss mehr auf diese Veränderungen nähme. Mit jeder weiteren Baugenehmigung wäre eine Perpetuierung der seit längerer Zeit ungeklärten Niederschlagswasserbeseitigung verbunden, so dass die Bauherrin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung haben könne.

RAin Prof. Dr. Angelika Leppin war als Prozessbevollmächtigte der beigeladenen Standortgemeinde tätig.

DR. BERND HOEFER: "Die Verantwortung der Verbände für öffentliche Sicherheit"
Vortrag bei der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht in Wien am 03.10.2025

Dr. Bernd Hoefer wird zum Auftakt der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Sportrecht 2025 einen Vortrag zum Thema "Die Verantwortung der Verbände für öffentliche Sicherheit (Anmerkungen zum Urteil des BVerfG in Sachen Polizeikosten für Hochrisikospiele)" halten. Die DVSR-Jahrestagung findet am 03. und 04.10.2025 in Wien statt und steht unter dem Generalthema: "Die Verantwortung der Verbände".

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PROF. DR. MARIUS RAABE - 20. Vergaberechtsforum Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 30.06. und 01.07.2025

VERGABERECHT

Am 01.07.2025 wird Prof. Dr. Marius Raabe im Rahmen des 20. Vergaberechtsforums Nord einen Vortrag halten zum Thema „Nachunternehmer im Vergabeverfahren". Das 20. Vergaberechtsforum Nord wird veranstaltet vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. und findet am 30.06. und 01.07.2025 in Hamburg statt.

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PROF. DR. MARIUS RAABE: "Besonderheiten bei der Vergabe von Konzessionen"
Baustein 3 im 12. Fachanwaltslehrgang Vergaberecht der Deutschen AnwaltAkademie am 14.05.2025

VERGABERECHT

Prof. Dr. Marius Raabe wird im Rahmen des Bausteins 3 im 12. Fachanwaltslehrgang Vergaberecht der Deutschen AnwaltAkademie am 14.05.2025 online zum Themenblock "Besonderheiten bei der Vergabe von Konzessionen" referieren.

Näheres zu den Fachanwaltskursen der Deutschen AnwaltAkademie finden sie hier.

Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10.04.2025
6 A 29/23, 33/23 – Kein Anspruch der AfD auf Ausschussvorsitz im Kreistag

KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in den Kommunalverfassungsstreitverfahren zweier AfD-Fraktionen gegen ihre jeweiligen Kreistage entschieden, dass es nicht die Rechte der Fraktionen verletzt, wenn die von den jeweiligen Fraktionen vorgeschlagenen Ausschussvorsitzenden nicht gewählt werden. Die Kreisordnung gewähre den Fraktionen ein Vorschlagsrecht, das dem Minderheitenschutz und dem Recht auf Chancengleichheit diene, sie enthalte aber kein Recht, dass die Vorgeschlagenen auch gewählt werden.

Weiter entschied das Verwaltungsgericht, dass das freie Mandat der anderen Mitglieder der Kreistage nicht dadurch eingeschränkt worden sei, dass die Landesvorsitzenden von fünf anderen Parteien gemeinsam dazu aufgerufen hätten, Vertreter der AfD nicht in herausgehobene Positionen zu wählen. Die Wahl der AfD-Fraktionsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden sei ausschließlich an der fehlenden Mehrheit gescheitert.

RA Prof. Dr. Marcus Arndt war als Prozessbevollmächtigter der Kreistage tätig.

Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts

PROF. DR. MARCUS ARNDT – Lüneburger Beitragsforum 2025
Präsenzveranstaltung in Lüneburg am 12./13.05.2025

ABGABENRECHT

Am 12.05.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt auf dem Lüneburger Beitragsforum in Lüneburg als Referent zum Thema „Nichtigkeit von Erschließungsverträgen“ vortragen.

PROF. DR. MARCUS ARNDT und PROF. DR. MARIUS RAABE – Forum Recht der kommunalen Wirtschaft am 24.03.2025
Präsenzveranstaltung in Kiel

Kommunales Wirtschaftsrecht ABGABENRECHT Vergaberecht

Am 24.03.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt gemeinsam mit Prof. Dr. Christoph Brüning (Präsident des Landesverfassungsgerichts, Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) das 9. Forum Recht der kommunalen Wirtschaft als Fachtagung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städteverbandes Schleswig-Holstein, des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht moderieren. Prof. Dr. Arndt wird einen Vortrag zum "Verfahrensrecht der kommunalen Normgebung" halten und Rechtsanwalt Prof. Dr. Marius Raabe wird einen Vortrag zu "aktuellen Rechtsfragen des Vergaberechts" halten.

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PROF. DR. MARCUS ARNDT – Tagung der Deutschen Richterakademie vom 17. bis 21.02.2025 „Kommunalabgabenrecht“
Präsenzveranstaltung in Wustrau

ABGABENRECHT

Am 20.02.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt auf der Tagung der Deutschen Richterakademie in Wustrau als Referent zum Thema „Materiell-rechtliche Grundlagen der Abgabenerhebung“ vortragen.

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PROF. DR. MARCUS ARNDT – 24. Göttinger Abwassertage
Präsenzveranstaltung in Göttingen am 18. und 19.02.2025

Wasserrecht

Am 19.02.2025 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 24. Göttinger Abwassertagen als Referent zum Thema „Das Abwassersatzungsrecht der Schwammstadt“ vortragen.

Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.11.2024
5 KN 6/21, 7/21, 46/21- Windenergie an Land: Anträge gegen Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein abgelehnt

WINDENERGIERECHT FACHPLANUNGSRECHT UMWELTRECHT

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat drei Anträge gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 nach einer zweitägigen mündlichen Verhandlung abgelehnt. Mit der Landesverordnung werden zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung festgelegt. Der Planungsraum III ist der größte der drei Planungsräume in Schleswig-Holstein und umfasst die kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn. Über die übrigen beiden Planungsräume I und II hatte das Gericht bereits im Jahr 2023 entschieden.

Die Antragsteller, eine Gemeinde und deren privater Kooperationspartner sowie ein privater Pächter von Flächen in der Nähe von Heide, hatten zahlreiche formelle und inhaltliche Fehler des Regionalplans geltend gemacht. Vor allem rügten sie, dass die Landesplanungsbehörde die Kriterien falsch bestimmt habe, anhand derer die Flächen für Windkraftanlagen ausgewählt wurden. Sie waren der Auffassung, dass das Land mit den ausgewiesenen Flächen der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft habe. Dem folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es bei der Urteilsverkündung aus, dass der Plan nicht an erheblichen Verfahrens- oder Formfehlern leide und auch materiell nicht zu beanstanden sei. Das Land habe sich bei der Bestimmung und Anwendung der Kriterien für die Flächenauswahl, etwa den Flächenabständen zu Siedlungsbereichen, aber auch der Berücksichtigung von Naturschutzbelangen, im Rahmen des ihm zustehenden Abwägungsspielraums bewegt.

RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Jonas Kukowski waren – nach der Vertretung in den Verfahren zu den Planungsräumen I und II – erneut als Prozessbevollmächtigte für das Land Schleswig-Holstein tätig.

Zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts

PROF. DR. MARCUS ARNDT – 4. Kommunale Abgabentage Nord des vhw
Präsenzveranstaltung in Hamburg am 19. und 20. 11.2024

ABGABENRECHT

Am 19. und 20.11.2024 wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt bei den 4. Kommunalen Abgabentagen Nord in Hamburg als Referent zu wasserrechtlichen Grundlagen der Abgabenerhebung sowie zu Form- und Verfahrensfragen bei der Beitrags- und Gebührenveranlagung und beim Satzungserlass vortragen.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 09.10.2024
6 LB 6/24 – Zulässigkeit eines relativierten Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tönning

Kommunalabgabenrecht

Erstmals seit dem Ende der „alten Zweitwohnungssteuer“, die sich viele Jahre an der Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz orientiert hatte (vgl. zur zwischenzeitlichen Rechtswidrigkeit dieser Maßstabsregelung BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12 - und Urteil des BVerwG vom 27.11.2019 – 9 C 4.19 -), hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Hauptsacherfahren eine neue Maßstabsregelung für rechtmäßig erachtet und in der Folge die Klage gegen einen darauf gestützten Zweitwohnungssteuerbescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist wegweisend für zahlreiche Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein, die ihre jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzungen nun hieran ausrichten können. Zuvor waren andere Maßstabsregelungen in Zweitwohnungssteuersatzungen von der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit für rechtswidrig erachtet worden. Das galt insbesondere für Maßstabsregelungen, die auf den reinen Bodenrichtwert als Maßstabsgröße abstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2024 – 6 KN 1/24 – (siehe unten)). In der für rechtmäßig erachten Satzungsregelung wird unter anderem der Bodenrichtwert des Zweitwohnungsgrundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet gesetzt. Der sich daraus ergebende Quotient (ein Wert zwischen 0 und 1) wird sodann mit einem Summanden addiert und auf diese Weise die Spreizung der Maßstabsgrößen im Gemeindegebiet angemessen begrenzt. Die Anpassung von Satzungsregelungen an dieses Maßstabsmodell ist nötigenfalls auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich, sodass Zweitwohnungssteuerbescheide in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nachträglich eine wirksame Satzungsgrundlage erhalten.

RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigter der beklagten Stadt Tönning tätig.

Zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts

Prof. Dr. Marcus Arndt

Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.04.2024
6 KN 1/24 und 6 KN 2/24 – Unzulässigkeit des reinen Bodenrichtwerts als Maßstabsgröße für die Zweitwohnungssteuer

Kommunalabgabenrecht

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Normenkontrollverfahren die verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungssteuersatzungen für unwirksam erklärt. Der in den beiden Satzungen als Maßstabsgröße unter anderem zu Grunde gelegte Bodenrichtwert habe – jedenfalls in der vorliegenden konkreten Ausgestaltung – keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Die Satzungen der betroffenen Gemeinden hatten den absoluten Bodenrichtwert (also den Eurobetrag pro Quadratmeter) ohne weitergehende Relativierung zu Grunde gelegt. Die Berücksichtigung dieses absoluten Bodenrichtwerts als Teil der Maßstabsregelung führe nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Grundlage für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer vom Bodenrichtwert zu stark dominiert werde, während sich die sonstigen Bemessungsfaktoren (Größe der Wohnung in qm, Baujahresfaktor, Gebäudeartfaktor) im Vergleich dazu nicht ausreichend auswirken würden. Entsprechende Satzungen werden von einer Mehrzahl von Gemeinden in Schleswig-Holstein verwendet. Ein anderer Teil von Gemeinden verwendet eine Maßstabsregelung, nach der der Bodenrichtwert stärker relativiert wird, indem er zunächst durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet geteilt wird. Zu dieser Art der Berücksichtigung des Bodenrichtwerts verhalten sich die beiden Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es die Anknüpfung an Bodenrichtwerte nicht prinzipiell für unzulässig erachte. Lediglich die Verwendung von unrelativierten, reinen Bodenrichtwerten hielt es für rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

RA Prof. Dr. Marcus Arndt war in einem der Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Gemeinde tätig.

Zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts

Prof. Dr. Marcus Arndt

Urteil des BVerwG vom 24.04.2024
BVerwG 4 C 1.23 – Klage gegen die Genehmigung eines großflächigen „Decathlon“-Sportfachmarktes in Stuhr in dritter Instanz erfolglos

ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT

Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im beplanten Innenbereich nur dann mit Erfolg wenden, wenn das Vorhaben konkret zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führt.

Die klagende Stadt Delmenhorst wendet sich gegen die von der beklagten Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Sportfachmarkt im Gebiet der beklagten Gemeinde. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klage gegen die Baugenehmigung mit Urteil vom 09.02.2022 abgewiesen. Mit zwei Urteilen vom 09.02.2023 hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zunächst den Bebauungsplan der Gemeinde Stuhr aufgehoben, in dessen Geltungsbereich der Sportfachmarkt genehmigt worden war. Im zweiten Urteil vom selben Tag hat dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Stadt Delmenhorst auch die Baugenehmigung für den Sportfachmarkt aufgehoben mit der Begründung, dass für großflächige Einzelhandelsvorhaben ein Planungserfordernis gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestehe, sofern sie nicht ausnahmsweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässig seien. Dieses Planungserfordernis sei für die Nachbargemeinden drittschützend, wenn von einem großflächigen Einzelhandelsvorhaben gewichtige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgingen.

Das Normenkontrollurteil über den Bebauungsplan ist rechtskräftig. Gegen das Urteil über die Baugenehmigung hat die Gemeinde Stuhr die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Dieser Revision hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO und aus dem Gebot der interkommunalen Abstimmung ergebe sich ein Schutz der Nachbargemeinden nur in der Bauleitplanung. Wenn sich nach der Aufhebung des Bebauungsplans die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens nach § 30 BauGB und einem alten Bebauungsplan beurteile, könne der Nachbarschutz nur nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB gewährt werden und setze schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde voraus. Da aber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil über den für unwirksam erklärten Bebauungsplan zwar nicht nachbarschützende Fehler, aber keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin festgestellt habe, sei die Klägerin durch die erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wieder hergestellt und die Berufung der Klägerin dagegen zurückgewiesen.

RA'in Prof. Dr. An­ge­li­ka Lep­pin hat die beklagte Ge­mein­de er­folg­reich auch im Revi­sions­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Pressemitteilung des VG Hannover (Vorinstanz)

PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN