AKTUELLES
Urteile in mehreren Corona-Entschädigungsverfahren
In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen teils erhebliche Verluste erlitten. Der Bund und die Länder haben deshalb eine Reihe von Hilfsprogrammen aufgelegt. Darüber hinaus haben einige Unternehmen versucht, auf dem Rechtsweg einen vollständigen Ausgleich aller ihrer Verluste und entgangenen Gewinne einzuklagen. Sie haben sich dazu auf Anspruchsgrundlagen aus dem Infektionsschutzgesetz berufen und geltend gemacht, bei den Corona-Schutzmaßnahmen (vor allem im Frühjahr 2020) habe es sich um enteignende oder enteignungsgleiche (rechtswidrige) Maßnahmen gehandelt. Teilweise haben sie auch Ansprüche aus Amtshaftung geltend gemacht. RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel, LL.M. (Edinburgh), haben zwei Bundesländer gegen die Klagen von Warenhaus- und andere Einzelhandelsketten und gegen ein überregionales Unternehmen aus der Hotel- und Gastronomiebranche vertreten. Die Klagen sind im Herbst 2022 bis Januar 2023 in insgesamt vier Verfahren vor zwei Landgerichten abgewiesen worden. In einem der Verfahren läuft derzeit ein Berufungsverfahren, in dem wir ebenfalls das beklagte Land vertreten.
Darüber hinaus haben RA Prof. Dr. Ewer und RA Dr. Tobias Thienel das jeweils beklagte Land in insgesamt vier Verfahren vertreten, in denen die Kläger Schmerzensgeld beansprucht hatten, weil sie sich in Quarantäne hatten begeben müssen, nachdem sie aus dem Urlaub in Hochrisikogebieten zurückgekehrt waren. Die Kläger hatten dort die Existenz der Pandemie schon als solche in Zweifel zu ziehen versucht. In drei Verfahren haben sie ihre Klage zurückgenommen. In dem anderen Verfahren hat das zuständige Landgericht die Quarantäne für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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PROF. DR. WOLFGANG EWER und PROF. DR. MARIUS RAABE - Vermeidung typischer Fehler in Erschließungs- und städtebaulichen Verträgen (Kopie)
14.02.2022, Webinar „Kooperativer Städtebau in der Praxis“
öffentliches Baurecht Kommunalrecht und kommunales Wirtschaftsrecht Schaffung und Erhaltung kostengünstigen Wohnraums städtebauliche Entwicklung und Sanierung sowie Konversion
RA Prof. Dr. Ewer und RA Prof. Dr. Raabe bieten über den vhw ein Webinar zur Vermeidung typischer Fehler in Erschließungs- und städtebaulichen Verträgen an, das sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauämter (Bauverwaltung, Planung und Bauordnung), der Umwelt- und Rechtsämter der kommunalen Gebietskörperschaften, der am baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligten staatlichen Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange richtet. Von Interesse ist das Webinar auch für Planer, Architekten und Ingenieure, Vertreter von Investoren sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Gegenstand sind typische Fehlerquellen beim Abschluss städtebaulicher Verträge und vertragliche Gestaltungen, mit denen diese Fehler vermieden werden können.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.12.2022
4 MB 48/22 – keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Milchviehhalters gegen die Untersagung der Viehhaltung und die Auflösung seines Rinderbestands
Umweltrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht Verfassungsrecht
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Landwirts zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung erreichen wollte. Der Beschwerdeführer hält in seinem Nutztierbetrieb Milchkühe und Kälber. Über einen längeren Zeitraum hatte er tierschutzrechtliche Anordnungen nicht umgesetzt, mit denen gravierende Mängel in seiner Rinderhaltung abgestellt werden sollten. Daher verfügte die zuständige Ordnungsbehörde, dass er seinen Rinderbestand binnen eines Monats auflösen müsse, und untersagte ihm dauerhaft die weitere Haltung und Betreuung von Rindern. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ab. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung fest, dass es einer Vollzugsfolgenabwägung nicht mehr bedürfe, wenn sich ein angegriffener Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstelle und auch das Gericht ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit feststellen könne. Das sei hier der Fall. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG benenne die Auflösung eines Nutztierbestandes zwar nicht ausdrücklich, eine solche könne aber als Konkretisierung eines Haltungs- und Betreuungsverbotes angesehen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat anerkannt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auflösung seines Rinderbestands für einen Milchviehhalter wie ein faktisches Berufsverbot auswirken könne. Die Mängel der Rinderhaltung des Beschwerdeführers seien aber systemischer Art, wiederkehrend und wiederholt von gewisser Dauer und damit so gravierend, dass der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz als wichtiges Gemeinschaftsgut selbst ein faktisches Berufsverbot rechtfertige. Die Ordnungsbehörde habe zu Recht prognostiziert und durch weitere Kontrollen während des gerichtlichen Verfahrens belegt, dass die schlechten Haltungsbedingungen im Betrieb des Beschwerdeführers unverändert weiteres Leiden für derzeit und zukünftig gehaltenen Rinder konkret erwarten ließen. RA’in Prof. Dr. Leppin war auf Seiten der Ordnungsbehörde tätig.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - 13. Vergaberechtstag Schleswig-Holstein
Präsenzveranstaltung im Haus der Wirtschaft in Kiel am 16.11.2022
Am 16.11.2022 wird RA Prof. Dr. Raabe im Rahmen des 13. Vergaberechtstags Schleswig-Holstein einen Vortrag halten zum Thema „Aufhebung von Vergabeverfahren". Der Vergaberechtstag Schleswig-Holstein wird veranstaltet von der ABST Auftragsberatungsstelle Schleswig Holstein e.V., dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag e.V., dem Schleswig-Holsteinischen Landkreistag e.V. und dem Städteverband Schleswig-Holstein e.V.
Nähere Informationen finden sich hier.
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PROF. DR. MARIUS RAABE - Praxis des Vergabewesens in Schleswig-Holstein
vhw-Webinar am 05.10.2022
vhw-Webinar gemeinsam mit Herrn York Burow, Vorsitzender der Vergabekammer Schleswig-Holstein
am 05.10.2022, ab 09:30 Uhr.
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Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2022
5 Sa 256/21 – Außerordentliche Kündigung eines Grundschullehrers wegen fehlenden Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Ergeben sich aus dem inner- oder außerdienstlichen Verhalten eines Beschäftigten erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestehen, wenn ein Grundschullehrer in einem geheimen Netzwerk auf die Verbreitung antisemitischer Inhalte hinwirkt, die den Holocaust massiv anzweifeln, und sich demokratiefeindlich äußert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. RA'in Dr. Otto war in dem Verfahren auf Seiten des beklagten Landes tätig.
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vhw-Expertenseminar für kommunale Entscheider in Schleswig-Holstein
16.11.2022 in Kiel
ÖFFENTLICHES BAURECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT VERGABERECHT PRIVATES BAURECHT ABGABENRECHT STEUERRECHT ARBEITSRECHT WASSERRECHT
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei WEISSLEDER EWER werden in diesem Jahr das vom vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. organisierte und bewährte Format des Expertenseminars für kommunale Entscheider wieder aufnehmen.
Führungskräfte der öffentlichen Verwaltung haben wenig Zeit für die eigene Fortbildung. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Zuständigkeit thematisch sehr weit reicht. Vor diesem Hintergrund bietet Ihnen das Seminar einen kompakten Einblick in aktuelle Themen, die für kommunale Entscheider von praktischer Relevanz sind. Dabei behandeln die Vorträge aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung (Behandlung von Niederschlagswasser im neuen Landeswassergesetz SH, gemeinderelevante Regelungen in der neuen Landesbauordnung SH) und in Rechtsprechung und Rechtspraxis kommunaler Aufgaben und Betätigungsfelder (Auswirkungen von Preissteigerungen auf Vergabeverfahren und Bauvertrag, Beschränkung von Zweitwohnungen, Planungsschadensrecht in der Bauleitplanung, Umstellung von der Kurabgabe auf eine Bettensteuer, verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage, Kündigung von Arbeitsverhältnissen bei und wegen Krankheit).
PROF. DR. WOLFGANG EWER PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN PROF. DR. MARCUS ARNDT DR. GYDE OTTO DR. GUNNAR POSTEL DR. BERND HOEFER DR. RAINER BÖKEL DR. NIELS BOCK DR. KLARA MALBERG
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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022
BVerwG 7 B 16.21 – HPA, Westerweiterung EUROGATE Container Terminal Hamburg
FACHPLANUNGSRECHT WASSERRECHT UMWELTRECHT
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.07.2021 die Nichtzulassungsbeschwerde von Anwohnern der nördlichen Elbseite gegen das Berufungsurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betreffend den Planfeststellungsbeschluss für die „Westerweiterung des EUROGATE Container Terminal Hamburg (CTH)“ zurückgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg im Juni 2019 und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Mai 2021 in den ersten beiden Instanzen den Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen und die Klagen abgewiesen hatten, haben einige Kläger die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Revision nicht zuzulassen, ist nunmehr der Rechtsweg abgeschlossen. RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer und RA Dr. Rainer Bökel haben in diesem Verfahren die beigeladene Hamburg Port Authority AöR als Vorhabenträgerin vertreten.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT - Workshop „Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge“
08.11.2022, Kiel
ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
RA Prof. Dr. Marcus Arndt wird beim Workshop „Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge“ COMUNA Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH gemeinsam mit Frau Helga Kusterka (ehemalige Richterin am VG Schleswig) und Herrn Wolfgang Belz (COMUNA GmbH Kiel) die aktuelle Rechtsprechung zu den beiden Rechtsgebieten der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge vorstellen.
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PROF. DR. MARCUS ARNDT - Kommunale Abgabentage Nord 2022
14.11.2022 bis 15.11.2022, Hamburg
ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
RA Prof. Dr. Marcus Arndt wird gemeinsam mit Prof. Dr. Christoph Brüning (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften; Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Kiel; Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts) im Rahmen eines zweitägigen Fachseminars vielfältige Fragen rund um kommunale Abgaben beantworten. Die Veranstaltung bietet einen Überblick über die Grundlagen und über aktuelle Rechtsfragen bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträgen einschließlich spezieller Gebührenarten.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.08.2022
5 MB 15/22 – Zweitwohnungssteuer: Maßstabsregelung mit „reinem Bodenrichtwert“ im Eilverfahren gehalten
ABGABENRECHT KOMMUNALRECHT UND KOMMUNALES WIRTSCHAFTSRECHT
Das OVG Schleswig hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung seines Zweitwohnungssteuerbescheides abgelehnt. Gegenstand des Eilverfahrens war der Zweitwohnungssteuerbescheid auf der Grundlage einer Satzung, die unter anderem den „reinen Bodenrichtwert“ als Maßstabsfaktor vorsah. Das OVG erachtete die Maßstabsregelung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der „reine Bodenrichtwert“ als Maßstabsgröße für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer geeignet sei, hat das Gericht einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. RA Prof. Dr. Arndt hat die steuererhebende Gemeinde vertreten.
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PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN - Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht des DAV
Onlinevortrag am 09.12.2022
Prof. Dr. Angelika Leppin wird im Rahmen der Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW - zum Thema "Planungsschadensrecht nach §§ 39 ff. BauGB– oft gelesen und nie (richtig) verstanden?" sprechen. Die Veranstaltung findet online statt.
PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN - Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht des DAV
Onlinevortrag am 09.12.2022
Prof. Dr. Angelika Leppin wird im Rahmen der Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW - zum Thema "Planungsschadensrecht nach §§ 39 ff. BauGB– oft gelesen und nie (richtig) verstanden?" sprechen. Die Veranstaltung findet online statt.
PROF. DR. ANGELIKA LEPPIN - 11. Norddeutscher Verwaltungsrechtstag
Präsenzveranstaltung am 25.11.2022 und 26.11.2022, Hamburg
Prof. Dr. Angelika Leppin wird auf dem 11. Norddeutschen Verwaltungsrechtstag in Hamburg zum Thema "Planungsschadensrecht nach §§ 39 ff. BauGB– oft gelesen und nie (richtig) verstanden?" sprechen.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.05.2022
3 MB 1/21 – Aldi – Sofortvollzug stiftungsaufsichtlicher Anordnung bestätigt
Das OVG Schleswig hat im Familienstreit der ALDI-Nord-Erben den Sofortvollzug einer Anordnung der Stiftungsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde gebilligt und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die Witwe und ein Teil der Nachkommen von Berthold Albrecht hatten geltend gemacht, den Vorstand der Jakobus Stiftung, einer von drei Eigentümerinnen der Aldi-Nord-Unternehmensgruppe, mit drei Töchtern des Stifters und einem selbst gewählten Rechtsanwalt besetzen zu dürfen. Hiergegen war die Stiftungsaufsicht eingeschritten, hatte eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstands angeordnet und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Das gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichtete Eilverfahren blieb nun endgültig ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat der Stiftungsaufsicht die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs der Anordnung bestätigt. RA Prof. Dr. Arndt hat die Stiftungsaufsicht beraten und vertreten.
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