GESELLSCHAFTSRECHT
ZIVILRECHT
TÄTIGKEITSFELD VON: DR. BERND HOEFER PROF. DR. MARCUS ARNDT
Auch die Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der Rechtsformwahl und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, gehört zu unserem Tätigkeitsfeld.
Im Zusammenhang mit unserer Spezialisierung im kommunalen Wirtschaftsrecht beraten wir Kommunen in solchen Fällen auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht. Bei der Wahl der Rechtsform sind dabei nicht nur verschiedene privatrechtliche Rechtsformen wie etwa die GmbH oder die Aktiengesellschaft in den Blick zu nehmen, sondern auch öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie etwa das Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts. Wird eine Kommune Gesellschafterin einer privatrechtlichen Gesellschaft, hat sie die Vorgaben der Gemeindeordnung für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zu beachten. Wir beraten Kommunen umfassend sowohl bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages als auch im Zusammenhang mit der etwa erforderlichen Anzeige der privatrechtlichen Beteiligung gegenüber der Kommunalaufsicht.
Gegenstand unserer kommunalwirtschaftsrechtlich geprägten gesellschaftsrechtlichen Tätigkeit ist außerdem und zunehmend die Steuerung privatrechtlicher Gesellschaften durch die Kommunen. Dabei geht es um das Zusammenspiel der Gesellschaftsorgane (Geschäftsführung / Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschafter) und um die Schnittstellen zum Kommunalrecht, also etwa die Frage, wie eine Stadtvertretung Einfluss auf die Geschicke einer städtischen GmbH nehmen kann – aber auch, inwieweit eine Geschäftsführung gegenüber einem kommunalen Ausschuss berichtspflichtig ist.
Selbstverständlich beraten wir im Gesellschaftsrecht auch dann, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht zu den Gesellschaftern gehören, etwa Unternehmen, die wir im Recht der erneuerbaren Energien beraten, namentlich im Windenergierecht. Hier liegt unser Beratungsschwerpunkt auf Fragen des Organisationsrechts, also beispielsweise zu Informations- und Mitwirkungsrechten der Gesellschaftsorgane oder der einzelnen Gesellschafter.
Im weiteren Sinne zum Gesellschaftsrecht gehört das Vereins- und Verbandsrecht.