ÖFFENTLICHES RECHT

Das Öffentliche Recht ist, kurz gesagt, das Sonderrecht des Staates, das also nicht unmittelbar zwischen den Bürgern gilt, sondern im Verhältnis des Staates zu den Bürgern oder zwischen verschiedenen staatlichen Trägern.

Aufgrund der erheblichen Vernetzung der einzelnen Rechtsgebiete erfolgt die Beratung in diesem Bereich häufig im Team. Entsprechend sind auch die folgenden Hinweise auf Bearbeiter nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es hier – um im öffentlich-rechtlichen Jargon zu bleiben – ausschließliche Zuständig­keiten gäbe.