STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG UND

SANIERUNG SOWIE KONVERSION

ÖFFENTLICHES RECHT

An die Stelle der klassischen Erschließung großer Baugebiete, finanziert meist durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, treten heute vielerorts kleinflächigere Planungen, die Bebauung von Baulücken oder die Nachverdichtung in städtebaulich stärker integrierten Lagen. Hier beraten wir seit vielen Jahren sowohl die Kommunen als auch Grundstückseigentümer und private Erschließungs- und Bauträger. Langjährige Erfahrung haben wir ferner bei der beratenden Begleitung von Konversionsvorhaben, sei es auf zuvor industriell genutzten, sei es auf ehemals militärischen Flächen. Das Spektrum der Projekte, die wir vorrangig für die öffentliche Hand begleiten durften, reicht hier von kleineren Planungen auf wenigen Grundstücken bis zur Entwicklung neuer Stadtteile.

Wir verfügen über Expertise sowohl im Bereich der klassischen Instrumente der Bauleitplanung als auch beim Entwurf und der Beratung zu städtebaulichen Verträgen, zu denen Erschließungsverträge, Planungs­kostenverträge sowie Verträge zur Planungssicherung und Planungsförderung gehören.

Begleitend sind vielfach Fragen der leitungsgebundenen Erschließung und ihrer Finanzierung zu be­wältigen, etwa durch den Abschluss von Ablösungsvereinbarungen oder die Überprüfung von anschlussbeitragsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Einrichtungsträgers.

Städte, Gemeinden und Sanierungsträger nehmen unsere Leistungen in Anspruch bei der Beratung zu Fragen des Rechts der städtebaulichen Sanierung. Dies betrifft zum einen das Sanierungsrecht und seine planerischen und sonstigen Instrumente selbst. Auch zur Finanzierung der Sanierung, also im Städtebauförderungsrecht und im Zusammenhang mit der Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen sind wir sowohl beratend als auch in verwaltungsgerichtlichen Prozessen für unsere Mandanten tätig.