VERWALTUNGSKOOPERATION

ÖFFENTLICHES RECHT

Der starke Rückgang der Bevölkerung in ländlichen Regionen auf der einen Seite und die Möglichkeiten digitaler Vernetzung, verbunden mit dem hierfür teilweise anfallenden erheblichen Kostenaufwand, sind die Treiber einer verstärkt vorzufindenden Entwicklung – des Bestrebens von Verwaltungen, Ressourcen zu bündeln und verstärkt zu kooperieren. Dies betrifft originär die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsträgern, wobei teilweise Private eingeschlossen werden.

Derartige Kooperationen auf Landes- oder Kommunalebene werfen eine Vielzahl von Problemen auf. Diese beginnen beim Verfassungsrecht, etwa der Frage ausreichender demokratischer Legitimation, wenn Befugnisse zum Eingriff auf dem Gebiet eines Bundeslandes einer Behörde des Nachbarlandes übertragen werden. Zusätzliche Probleme stellen sich bei Bund-Länder-Kooperationen in dem nunmehr u.a. durch Art. 104b und 104c des Grundgesetzes zusätzlich zugelassenen Rahmen. Hier sind teilweise Regelungen durch Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen und erforderlich. Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 5 des Grundgesetzes sind zudem eventuelle haftungsrechtliche Konsequenzen in den Blick zu nehmen.

Ähnliche und auch andere Fragen stellen sich auch im Bereich der interkommunalen Kooperation, nament­lich der Gründung von Zweckverbänden, dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sowie der Errichtung von gemeinsamen Kommunal­unternehmen. Hinzu kommen Fragestellungen aus den Bereichen des Vergabe-, Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrechts, die sich verstärkt stellen, wenn zu einer interbehördlichen Zusammenarbeit private Kooperationspartner hinzutreten. Dabei muss stets geprüft werden, ob bestimmte Vorkehrungen, welche die Rechtssicherheit auf einem Rechtsgebiet erhöhen, nicht zu zusätzlichen rechtlichen Risiken in anderen Bereichen führen.