WASSERRECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Das Wasserrecht ist, wie schon der Name des Wasserhaushaltsgesetzes als des wichtigsten Bundesgesetzes in dieser Materie andeutet, ein Rechtsgebiet, das einen sachbezogenen Querschnittsbereich aus dem Umweltrecht, dem Wirtschaftsverwaltungsrecht und dem Infrastruktur- und Fachplanungsrecht regelt. Den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser kommen vielfältige Funktionen zu, so unter anderem als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Reservoir für die Ressource Wasser, als Verkehrsweg und als Abfluss für Regen-, Schmutz- und Schmelzwasser. Diese vielfältigen Funktionen bedingen erhebliche Nutzungskonflikte zwischen den einzelnen Funktionen, aber auch innerhalb der Funktionen, beispielsweise wenn das Wasser gleichzeitig Trinkwasser und industrielles Brauchwasser sein soll. Die Verwaltung des Wasserhaushalts weist daher gegenüber beispielsweise anderen umweltrechtlichen Materien die Besonderheit auf, dass nicht nur der Schutz des Umweltmediums Wasser im Vordergrund steht, sondern zugleich das Bewirtschaftungsermessen über die Ressource Wasser. Darüber hinaus ist in vielen Gebieten die Bewirtschaftung des Wassers durch Wasser- und Bodenverbände einer Form der funktionalen Selbstverwaltung unterworfen, die ganz eigene Besonderheiten aufweist.

In dieser vielfältigen Gemengelage beraten und vertreten wir unter anderem private und behördliche Wasserbenutzer, Wasserbehörden und andere mit der Verwaltung des Wassers befasste kommunale und staatliche Verwaltungsträger. Im Bereich des Wasser- und Bodenverbandsrechts beraten und vertreten wir sowohl die Verbände als auch deren Mitglieder und Beitragspflichtige sowie sonstige Betroffene.

Ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeiten erstreckt sich auf die Beratung von Ab­wasser­beseitigungs­trägern bei der Benutzung von Gewässern im Rahmen ihrer Einrichtungen. Umwelt- und fachplanungsrechtlich begleiten wir Vorhaben des Gewässerausbaus, der Gewässerunterhaltung, des Hochwasserschutzes und des Gewässerschutzes bei anderen fachplanungsrechtlichen Vorhaben. Querverbindungen bestehen aber auch zu unserer abgabenrechtlichen Tätigkeit, beispielsweise bei Abwasserabgaben und Wasserentnahmeentgelten. Hier waren wir unter anderem an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2005 zu den Voraussetzungen einer Verrechnung von Abwasserabgaben gemäß § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz (9 C 4.04) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2010 und 25.05.2016 zur Anerkennung von Vorbelastungen gemäß § 4 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz (7 C 17.09 und 7 C 13.14) beteiligt.

Im Umwelt- und Fachplanungsrecht mit Bezug zum Wasserhaushalt waren wir beispielsweise in den Verfahren zu wiederkehrenden Baggerungen in der Ems (EuGH, Urteil vom 14.01.2010 – Rs. C-226/08 –, Slg. 2010, S. I–131), zur Elbvertiefung (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, S. 1–142), zum Ausbau der Außen- und Unterweser (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – Rs. C-461/13 –, NVwZ 2015, S. 1041–1046; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1.15 –, BVerwGE 156, S. 20–59), zum Kraftwerk Moorburg (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 – Rs. C-142/16 –, NuR 2017, S. 393–397; BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 18.17 –, NuR 2018, S. 694–698) oder zur Hafenerweiterung in Hamburg tätig, in denen wir Zu­lassungsbehörden oder Vorhabenträger u.a. vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof vertreten haben. In allen diesen Verfahren hat der Europäische Gerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht elementar bedeutsame rechtsgrundsätzliche Fragen geklärt, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der FFH-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der diese Richtlinien umsetzenden deutschen Rechtsvorschriften stellten.