UMWELTRECHT
ÖFFENTLICHES RECHT
TÄTIGKEITSFELD VON: PROF. DR. WOLFGANG EWER PROF DR. ANGELIKA LEPPIN
PROF. DR. MARIUS RAABE DR. TOBIAS THIENEL DR. RAINER BÖKEL
Ob es um das Klima geht, um den Wasserhaushalt, um geschützte Tier- und Pflanzenarten oder die freie Landschaft – zahllose menschliche Aktivitäten berühren und beeinträchtigen die natürliche Umwelt. Dem Umweltrecht kommt daher eine erhebliche und beständig steigende Bedeutung zu. Inzwischen gibt es kaum ein Vorhaben, bei dem nicht gleich eine Vielzahl umweltrechtlicher Vorschriften zu beachten ist. So stellen sich etwa schon bei kleinen Bauvorhaben, wie etwa Einfamilienhäusern, vielfach Fragen der Durchführung naturschutzrechtlicher Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen oder der wasserrechtlichen Zulässigkeit einer Baudrainage. Erst recht stellen sich umweltrechtliche Fragen fast in jedem Planungsverfahren. So erfordern zahlreiche Bebauungsplanverfahren über die reguläre Umweltprüfung hinaus die Durchführung einer sogenannten Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des Europäischen Naturschutzsystems NATURA 2000 (Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie). In Fachplanungsverfahren für öffentliche und private Großprojekte gilt dies erst recht.
Dabei ergibt sich die besondere Bedeutung des Umweltrechts gerade auch daraus, dass das EU-Recht auch Personen, deren Rechte durch eine Planung oder ein Vorhaben nicht unmittelbar verletzt werden, sowie Umweltverbänden die Befugnis einräumt, die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften vor Gericht geltend zu machen. Deshalb gehen mit dem Umweltrecht einerseits ausgeprägte Prozessrisiken, andererseits besondere Ansatzpunkte für ein Vorgehen gegen eine ganze Reihe von Vorhaben einher.
Es ist deshalb unerlässlich, bei jeglichen Vorhaben mit Bezug zur Umwelt einerseits die inhaltlichen Anforderungen des Umweltrechts, andererseits die verschiedenen Pflichten zur vorherigen Prüfung der Umweltverträglichkeit und das sonstige umweltbezogene Verfahrensrecht im Blick zu haben. Diese Rechtsmaterien sind auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt. Dazu gehören etwa das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der Länder, das Bundes-Bodenschutzgesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Wasserhaushaltsgesetz sowie die Wassergesetze der Länder. Hinzu kommen Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder sowie eine Vielzahl von Richtlinien und Verwaltungsvorschriften mit fachlichen Ausführungshinweisen. Darüber hinaus spielen auch das EU-Recht und die dazu ergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen Gerichte eine wichtige Rolle.
Das Umweltrecht ist aber nicht nur bedeutsam, weil es über die Realisierung oder Verhinderung eines Vorhabens entscheiden kann. Vielmehr ist es auch deshalb zu berücksichtigen, weil eine Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften zu empfindlichen Folgen – von den Anordnungen von Betriebseinstellungen und Nutzungsuntersagungen über erhebliche Haftungsrisiken bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung – führen kann.
Im Bereich des Umweltrechts ist unsere Kanzlei seit mehr als 25 Jahren schwerpunktmäßig tätig. Unsere Auftraggeber sind zumeist Zulassungsbehörden, Gemeinden, Vorhabenträger oder sonstige Unternehmen unterschiedlichen Zuschnitts – von Handwerksbetrieben bis zu DAX-30-Unternehmen. Da das Umweltrecht einen der Schwerpunkte unserer Kanzlei darstellt, waren und sind wir hier häufig als Vorreiter an Verfahren beteiligt, die rechtsgrundsätzlichen Charakter haben. Als Beispiele sind etwa die Verfahren zu wiederkehrenden Baggerungen in der Ems (EuGH, Urteil vom 14.01.2010 – Rs. C-226/08 –, Slg. 2010, S. I–131), zur Elbvertiefung (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2.15 –, BVerwGE 158, S. 1–142), zum Ausbau der Außen- und Unterweser (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – Rs. C-461/13 –, NVwZ 2015, S. 1041–1046; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1.15 –, BVerwGE 156, S. 20–59), zum Kraftwerk Moorburg (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 – Rs. C-142/16 –, NuR 2017, S. 393–397; BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 18.17 –, NuR 2018, S. 694–698) oder zur Hafenerweiterung in Hamburg zu nennen, in denen wir die Bundesrepublik Deutschland bzw. die zuständigen Landesbehörden oder den Vorhabenträger u.a. vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof vertreten haben. In diesen Verfahren hat der Europäische Gerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht elementar bedeutsame rechtsgrundsätzliche Fragen geklärt, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der FFH-Richtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie bzw. der diese Richtlinien umsetzenden deutschen Rechtsvorschriften stellten.