VERFASSUNGSRECHT
ÖFFENTLICHES RECHT
TÄTIGKEITSFELD VON: PROF. DR. WOLFGANG EWER DR. TOBIAS THIENEL
Das Verfassungsrecht ist eine typische Querschnittsmaterie. Die normativen Wirkungen des Grundgesetzes erstrecken sich in alle Bereiche des öffentlichen und auch des Zivilrechts. Verfassungsrechtliche Fragen spielen bei der Beurteilung eines medienrechtlichen Kanalbelegungsplanes ebenso eine Rolle wie bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Baugenehmigung, bei der Beförderung eines Beamten oder der Ausweisung eines Naturschutzgebietes. Im öffentlichen Recht sind daher alle unsere Anwälte mit verfassungsrechtlichen Fragen befasst.
Darüber hinaus gibt es aber auch immer wieder Fälle, die mit ihrem Schwerpunkt im Verfassungsrecht angesiedelt sind. Materiell ist das insbesondere der Fall, wenn es um staatsorganisationsrechtliche Fragen geht oder um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
Auch in diesem Bereich beraten wir unsere Mandanten. In vielen Fällen vertreten wir sie auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, zumeist im Rahmen von Verfassungsbeschwerden. Ein spektakuläres Verfahren dieser Art, in dem wir zwei Landesregierungen als Anhörungsberechtigte vertraten, war das Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Atomausstieg, das zum Erlass des Urteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 u.a.) führte. Ein anderes bedeutsames Verfahren betraf eine Kommunalverfassungsbeschwerde, die wir im Namen von 16 kommunalen Körperschaften erhoben hatten, die sich gegen die beschränkenden Regelungen für sogenannte Optionskommunen wandten (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11 –).
Darüber hinaus waren und sind wir auch im Rahmen von staatsrechtlichen Verfahren wie der abstrakten Normenkontrolle und des Organstreitverfahrens zwischen Verfassungsorganen tätig. In letzterer Hinsicht waren Streitgegenstände der von uns betriebenen Verfahren häufig Auskunftsrechte (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –) oder Mitwirkungsbefugnisse der parlamentarischen Minderheit (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.09.2015 – 2 BvE 1/11 –). In Verfahren der letzteren Art sind wir auch vor zahlreichen Landesverfassungsgerichten tätig geworden. Auch wenn derartige Verfahren zunächst nur konkrete Kompetenzstreitigkeiten betreffen, haben die in diesen ergangenen Entscheidungen mit-unter auch grundsätzliche Bedeutung. Als Beispiel sei das von uns erstrittene Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 10.02.2016 (VerfGH 31/15) genannt, wonach es der höchstpersönliche Charakter des Akteneinsichtsrechts des Abgeordneten nicht ausschließt, dass dieser zur Wahrnehmung der Akteneinsicht fachkundige Mitarbeiter hinzuzieht.