ARCHITEKTEN- UND INGENIEURRECHT

ZIVILRECHT

Das Architekten- und Ingenieurrecht regelt das Verhältnis zwischen den Architekten bzw. Ingenieuren und dem Auftraggeber, Sonderfachleuten und den beteiligten Baufirmen. Der Beziehung zwischen dem Architekten bzw. Ingenieur und dem Bauherrn liegt regelmäßig ein Architekten- bzw. Ingenieurvertrag zugrunde.

Häufiger Gegenstand von Mandaten aus dem Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts sind Streitig­keiten über

  • das Zustandekommen eines Architekten-/Ingenieurvertrages, namentlich die Abgrenzung zwischen Akquisitionsphase und Vertragsschluss,
  • die (vorzeitige) Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrages,
  • die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung,
  • die Haftung des Architekten bzw. Ingenieurs bei Planungs- und/oder Über­wachungs­fehlern und die Verjährung von Gewährleistungsrechten des Bauherren,
  • die gesamtschuldnerische Haftung von Architekten, Sonderfachleuten und Baufirmen,
  • die korrekte Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI, insbesondere die Unterschreitung von Mindestsätzen,
  • die Fälligkeit des Honorars und die Prüffähigkeit von Honorarschlussrechnungen.

Im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vertreten wir überwiegend öffentliche Auftraggeber und Architekten und Ingenieure.