ABGABENRECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Neben dem Steuerrecht (insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrecht) ist die Kanzlei im kommunalen und sonstigen Abgabenrecht in erheblichem Umfang tätig. Zum Beratungsspektrum gehören insbesondere die folgenden Abgabenarten:

  • örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie etwa Spielgerätesteuer, Zweitwohnungsteuer, Hunde­steuer, Vergnügungsteuer
  • Realsteuern, wie die Grundsteuer und die Gewerbesteuer
  • Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, wie
    • Abwassergebühren
    • Abfallgebühren
    • Straßenreinigungsgebühren
  • Verwaltungsgebühren
  • Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und Anschlussbeiträge
  • Kur- und Tourismus-/Fremdenverkehrsabgaben
  • Umweltabgaben, wie etwa die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz
  • Abgaben nach dem schleswig-holsteinischen PACT-Gesetz bzw. den entsprechenden Vorschriften der übrigen Bundesländer
  • sonstige Sonderabgaben

Das Leistungsspektrum des Büros erstreckt sich im Abgabenrecht vor allem auf die folgenden Tätig­keiten:

  • Entwurf von Satzungsrecht
  • Entwurf von Abgabenbescheiden und Widerspruchsbescheiden
  • Rechtliche Beratung und Begutachtung bei Fragen zur Gestaltung von Gebühren- und Entgelt­strukturen
  • Rechtliche Beratung bei der beitragsrechtlichen Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen
  • Entwurf, Beratung und Vertretung bei der Verhandlung und beim Abschluss von Erschließungs­verträgen
  • Teilnahme an Gremiensitzungen und Einwohner- oder Anliegerversammlungen zur Erläuterung abgaben­rechtlicher Gegebenheiten
  • Vertretung in abgabenrechtlichen Rechtstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten

Das Abgabenrecht ist einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei. Im Rahmen unserer Beteiligung an gericht­lichen Verfahren haben wir an vielen grundlegenden Entscheidungen mitgewirkt, denen bis heute Bedeutung zukommt, wie etwa der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2002 zur Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern (2 BvR 443/01), dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2005 zur Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe (9 C 4.04), den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2010 und 25.05.2016 zur abgabenrechtlichen Anerkennung von Vorbelastungen im Trinkwasser (7 C 17.09 und 7 C 13.14), dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2011 zur Angemessenheit von Erschießungsverträgen bei Übernahme von Fremdanliegerkosten (9 C 6.10) oder an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 zum Umfang von Erschließungsanlagen bei abschnittsweiser Herstellung (9 C 20-24.15).

Mit Prof. Dr. Marcus Arndt verfügt die Kanzlei über einen renommierten Abgabenrechtler, der neben vielen Veröffentlichungen Verfasser eines Buches zum Straßenbaubeitragsrecht sowie Mitherausgeber und -verfasser eines Kommentars zum Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetz ist.
Weiter­hin ist Prof. Dr. Marcus Arndt vielfach Referent bei abgabenrechtlichen Fortbildungsveranstaltungen.