STIFTUNGSRECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Das Stiftungsrecht der privatrechtlichen Stiftungen gehört sowohl zum Zivilrecht als auch zum öffentlichen Recht. Eine Stiftung zu errichten und sie durch ihre Satzung zu organisieren, gehört ebenso zum Zivilrecht wie das spätere Handeln der Stiftung im Rechtsverkehr nach außen und das Zusammenwirken der Stiftungsorgane im Innenverhältnis. Zugleich unterliegen privatrechtliche Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht: Die Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass die Stiftung das Stiftungsgeschäft beachtet, vor allem also ihrem Stiftungszweck gerecht wird, und ihre Satzung sowie die maßgeblichen staatlichen Rechtsvorschriften einhält.

Wir beraten Stifter bei der Gestaltung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung, und wir beraten Stiftungen bei späteren Änderungen der Stiftungssatzung und zu Rechtsfragen über die Rechte und Pflichten der Stiftungsorgane. Zudem vertreten wir Stiftungen in Rechtsstreitigkeiten mit der Stiftungsaufsicht.

Im Zuge unserer umfangreichen Tätigkeit für kommunale Körperschaften und für Behörden stehen wir aber auch diesen zur Seite, wenn sie Träger der Aufgabe der Stiftungsaufsicht sind und dabei Beratungsbedarf entsteht.

Einen besonderen Teil des Stiftungsrechts macht das Recht der unselbständigen Stiftungen aus. Eine unselbständige Stiftung ist ein Treuhandverhältnis zwischen dem „Stifter“ und dem Treuhänder, das aber stiftungsähnlich ausgestaltet ist, indem für die Entscheidungen über die Verwendung des Stiftungsvermögens ein besonderes Gremium geschaffen wird. Wir begleiten auch die Errichtung solcher unselbständigen Stiftungen.