WINDENERGIERECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Die Energiewende bringt gerade in Norddeutschland einen erheblichen Ausbau der Nutzung der Windenergie mit sich. Es entstehen immer mehr und immer größere Windkraftanlagen und Windparks (an Land und offshore). Diese haben naturgemäß vielfältige Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Nachbarschaft und auf mögliche andere Nutzungen des Landes und des Luftraums. Außerdem müssen die Unter­nehmen selbst rechtlich organisiert werden. In allen diesen Bereichen sind wir in vielfältiger Weise be­ratend und als Prozessvertreter tätig.

Mit den Auswirkungen großer Windkraftanlagen auf die Umwelt und die Nachbarschaft und mit der Konkurrenz zwischen Windkraftanlagen und konkurrierenden Nutzungen geht zunächst einher, dass in den Genehmigungsverfahren diverse Aspekte des Umweltrechts, aber auch des Baurechts und des Luftverkehrsrechts abzuarbeiten sind. Dabei stehen wir Projektentwicklern und Betreibern, aber auch An­wohnern, beratend zur Seite. In den meisten dieser Fälle spielt auch das EU-Recht eine ganz wesentliche Rolle.

Außerdem können angesichts der diversen Auswirkungen von Windkraftanlagen die Gemeinden ent­scheiden, durch Änderungen ihrer Flächennutzungspläne oder durch Bebauungspläne die Ansiedlung von Windkraftanlagen zu steuern. Dabei unterliegen sie dann besonderen rechtlichen Anforderungen. Auch insoweit werden wir beratend tätig. Anzumerken ist, dass wir mit den bauplanungsrechtlichen Fragen der Windenergienutzung seit über 25 Jahren befasst sind. So waren wir bereits an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt, welches zum Urteil vom 16.06.1994 (4 C 20.93) führte, das den Bundesgesetzgeber seinerzeit dazu veranlasste, Windenergieanlagen, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen, in den Kreis der nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs privilegierten Außenbereichsvor­haben aufzunehmen.

Darüber hinaus ist besonders – aber nicht nur – für die Windkraftbranche das Recht der erneuerbaren Energien von großer Bedeutung. Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) finanziert ganz wesentlich den Betrieb der Windkraftanlagen, und die Aussicht auf die weitere Vergütung bestimmt den Ausbau der Windkraftnutzung in erheblichem Maße mit. Insofern wollen oftmals Anlagenbetreiber zu ihren Ansprüchen gegen die zahlungspflichtigen Netzbetreiber beraten werden. Außerdem konkur­rieren die Anlagenbetreiber nach der jüngsten Novelle des EEG in einem Ausschreibungsverfahren um die Zahlungsansprüche. Auch hier entsteht erheblicher Beratungsbedarf, und dies bereits in der Phase der Planung von EEG-Anlagen. In allen diesen Bereichen des hochdynamischen Rechts der Erneuerbaren Energien werden wir tätig. Mit den europarechtlichen Fragen des EEG und seines Vorläufers, des Strom­einspeisungsgesetzes, waren wir von Anfang an befasst. So waren wir insbesondere an dem Verfahren des Europäischen Gerichtshofs beteiligt, dass in der Rechtssache PreußenElektra gg. Schleswag zum Er­lass des Urteils vom 13.05.2001 (C-379/98) führte, durch das festgestellt wurde, dass die Einspeisungsver­gütung keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt.

Im Übrigen zeichnet sich die Windkraftbranche dadurch aus, dass Windparks zumeist in eigenen Projekt­ gesellschaften, oftmals auch in Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung, organisiert sind. Bei derGestaltung dieser Gesellschaften beraten wir auf den Feldern des Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts und ggf. des kommunalen Wirtschaftsrechts. Schließlich stehen wir Windparkbetreibern bei der Gestal­tung von Nutzungsverträgen mit Landeigentümern zur Seite.