SOZIALVERWALTUNGSRECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Im Bereich des Sozialverwaltungsrechts vertreten wir verschiedene private Leistungsträger, wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime oder Behinderteneinrichtungen, bei Verhandlungen oder Streitigkeiten mit den Sozialhilfe- bzw. den Sozialversicherungsträgern, aber auch öffentliche Träger der Sozial- und der Jugendhilfe. Wir unterstützen die privaten oder öffentlichen Träger bei Verhandlungen über den Abschluss neuer oder die Fortschreibung bestehender Leistungs-, Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarungen sowie Versorgungsverträge. Im Bereich des sogenannten „Krankenhausrechts“ beraten wir insbesondere Krankenhäuser bei aktuellen Rechtsfragen im Bereich des SGB V. Zudem sind wir im Rahmen der Krankenhausplanung beratend tätig.

Ferner beraten wir die zuständigen öffentlichen Träger auch bei Entscheidungen über Modelle und Maßnahmen der Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII. Im Zusammenhang damit führen wir auch Er­stattungsstreitigkeiten gegen dritte Aufgabenträger durch. Schließlich waren wir intensiv mit Rechtsfragen der Optionskommunen befasst und haben die kommunale Seite vor dem Bundessozialgericht (Urteile vom 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 R und B 4 AS 74/12 R) – und dem Bundesverfassungsgericht (Urteil des Zweiten Senats vom 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11) – vertreten.