ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES RECHT

Das öffentliche Baurecht regelt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen, wie insbesondere Wohn- oder Gewerbebauten, zulässig sind. In diesem weiten Rechtsgebiet mit intensiven Bezügen zu anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (und zum Nachbarrecht) sind wir in verschiedenen Konstellationen tätig:

  • Häufig beraten und vertreten wir Bauherren gegenüber der Bauaufsichtsbehörde oder – etwa bei Bauleitplanverfahren (Erhebung von Einwendungen) – auch gegenüber Gemeinden, insbesondere, falls es zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung kommt.
  • Ebenso zahlreich werden wir in Fällen tätig, in denen ein Eigentümer eines Nachbargrundstücks sich durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt sieht. Eine solche Beeinträchtigung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass ein mit Lärmimmissionen verbundenes Gewerbevorhaben neben Wohnhäusern errichtet wird, sondern auch – umgekehrt – durch ein Heranrücken von Wohnbebauung an gewerbliche oder landwirtschaftliche Bauten, da diesen hierdurch Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden können. In solchen Fällen sind wir teils auf der Seite der in ihrem Eigentum beeinträchtigten Anwohner, teils auf der Seite der Gewerbetreibenden tätig.
  • In zumeist schwierig gelagerten Fällen bedienen sich auch die Bauaufsichtsbehörden unserer anwaltlichen Hilfe; dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht geht.
  • Schließlich beraten und vertreten wir auch oft Gemeinden. Dabei begleiten wir etwa B-Plan- oder F-Plan-Verfahren oder vertreten Gemeinden in Normenkontrollverfahren gegen diese Bauleitpläne oder in Baugenehmigungsstreitigkeiten, zu denen Gemeinden durch die Verwaltungsgerichte in bestimmten
    Fällen beigeladen werden müssen.

Das öffentliche Baurecht ist seit rund 25 Jahren einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei. Demgemäß waren und sind wir bis heute immer wieder an Verfahren beteiligt, deren Entscheidungen rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Eines der ältesten Beispiele ist das unter unserer Mitwirkung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1996 (4 C 24.95), wonach die Einvernehmensfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs auch bei Zustimmung des Bauherrn nicht verlängerbar ist. Als zeitnaher Beispielfall ist das Verfahren zu nennen, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 (4 C 5.16) abgeschlossen wurde, nach dem Dauerwohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen jedenfalls dann in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden können, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. Angesichts unserer jahrzehntelangen intensiven Beschäftigung mit dem öffentlichen Baurecht haben wir auf diesem Rechtsgebiet auch umfänglich in Gestalt von Fachzeitschriften- und Buchbeiträgen publiziert.